4.6 Kommunikationszulage für Taubstumme
Die Kommunikationszulage für Taubstumme wird 13 Mal im Jahrausgezahlt, der Betrag wird jährlich angepasst (223,38 Euro im Monatfür 2005). Die Zulage unterliegt weder einer Alters- noch einerEinkommensgrenze. Wie jede andere finanzielle Zuwendung dieser Art wirddie Leistung auf Grund der
Anerkennung einer Zivilinvalidität (siehe Kap. 2.2) vom
Landesamt für Menschen mit
Behinderung und Zivilinvaliden in 39100 Bozen, Freiheitsstraße 23, Tel. 0471/411720 automatisch ausgezahlt.
Anspruchsberechtigte:Personen mit einer angeborenen oderim Entwicklungsalter erworbenen Taubheit, die einen normalenSpracherwerb nicht erlaubt hat und die nicht ausschließlich psychischbedingt ist.
Voraussetzungen
- Um diese Leistung anerkannt zu bekommen, muss die betreffende Person die italienische Staatsbürgerschaft haben, in einer Gemeinde Südtirols ansässig sein und kein Anrecht auf eine Kriegs- oder Dienstpension haben oder eine Rente in der Folge eines Arbeitsunfalls seitens einer öffentliche Behörde für dieselbe Beeinträchtigung beziehen, für die sie um das Begleitungsgeld ansucht;
- EU-Bürger/innen sind den italienischen Staatsbürger/innen gleichgestellt, sofern sie in Südtirol ansässig sind und in Italien abhängig oder selbständig beschäftigt sind oder waren oder Angehörige einer in der EU berufstätigen Person sind (es genügt eine Eigenerklärung);
- Auch die Nicht-EU-Bürger/innen sind den italienischen Staatsbürger/innen gleichgestellt, sofern sie eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis vorweisen können.
Beantragung:Es ist beim gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetrieb um die Anerkennung der Invalidität anzusuchen (siehe Kap. 2.2).