4.7 Angereifte, nicht bezogene Raten für die Erben
Beim
Ableben der anspruchsberechtigten Person mit Anrecht auf eine finanzielle Sozialleistung laut Kap. 4.1 e 4.2 (
Begleitungsgeld) können die Monatsraten (inklusive der 13.), die angereift, aber nicht ausgezahlt wurden, nach der Vorlegung der entsprechenden Dokumentation und der Bescheinigung bezüglich der Anerkennung als Erbe, von demselben in Empfang genommen werden. Im Fall von Miterben ist das Gesuch nur von einem zu stellen samt einer Vollmacht aller anderen.
Das Gesuch ist auf einem eigenen
Formblatt auszufüllen, das samt jenem für die Ausstellung der Vollmacht beim
Amt für Menschen mit Behinderung und Zivilinvaliden in 39100 Bozen, Freiheitsstraße 23 - Tel. 0471/411720 erhältlich ist.Die Raten werden über das von der/vom Antragsteller/in angegebene Postamt ausgezahlt.
Beim Ausfüllen des Gesuches ist zu bedenken:a) dass im Falle einer Erbschaft in einer Nebenlinie der Totenschein beizulegen ist;
b) dass alle Familienmitglieder der verstorbenen Person anzugeben sind (auch solche, die eventuell bereits verstorben sind), wobei Geburtsort und -datum (gegebenenfalls auch das Todesdatum) sowie der Verwandtschaftsgrad anzugeben sind;
c) dass bei Miterben jeweils die persönlichen Daten, der Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person sowie die Steuernummer anzugeben sind.
Beizulegende Dokumente:a) Falls ein Testament existiert, ist eine beglaubigte Kopie des Protokolls zur Hinterlegung und Veröffentlichung des Testamentes beizulegen samt einer Stempelmarkte von 14,62 Euro für jeweils vier Seiten oder ein Protokollblatt.
b) Wie bereits erwähnt, müssen im Falle von weiteren Erben außer jener Person, welche das Gesuch unterzeichnet und vorlegt, diese Erben der/dem Gesuchsteller/in eine Vollmacht mit einer beglaubigten Unterschrift zum Bezug der angereiften, aber nicht ausgezahlten Raten aushändigen samt einer Stempelmarkte von 14,62 Euro.
Sofern die finanziellen Leistungen, die von der bezugsberechtigten Person vor ihrem Ableben beantragt wurden, vom
Amt für Menschen mit Behinderung und Zivilinvaliden noch nicht mit eigenem Beschluss zugewiesen worden sind, ist eine
Verantwortlichkeitserklärung beizulegen (auch diese auf einem eigenen Formblatt), aus welcher alle notwendigen Informationen hervorgehen, um das Anrecht der verstorbenen Person mit Beeinträchtigungen auf die finanziellen Leistungen zu überprüfen.