4.9 Taschengeld und Mietbeitrag
In unserem Land wird die finanzielle und soziale Unterstützung über verschiedene finanzielle Leistungen, die on den Sozialsprengeln an Familien und Einzelpersonen, die in Schwierigkeiten sind, ausgezahlt werden, und zwar auf beschränkte Zeit gewährleistet. Auch beim Taschengeld und beim Mietbeitrag kommen, wie für alle anderen finanziellen Leistungen dieser Art, Beratung und gezielter Betreuung dazu mit dem Ziel, die schwierige Bedarfssituation zu überwinden.Es sei daran erinnert, dass nur diejenigen, die eine bestimmte Einkommensschwelle nicht überschreiten, Anrecht auf die volle finanzielle und soziale Leistung haben. Voraussetzung für die Genehmigung ist eine Erklärung, dass die/der Gesuchsteller/in genau die eigene finanzielle Gesamtlage offenlegt.
Anspruchsberechtigte: Ein Gesuch um ein Taschengeld können bedürftige Personen in Wohnheimen einreichen, die nicht in der Lage sind, ihre kleinen täglichen Spesen zu tätigen.
Nach einer Überprüfung der persönlichen Lage und der Feststellung des Bedarfes (das zuständige Amt kann jederzeit die Wahrhaftigkeit der Angagen überprüfen) kann eine monatliche Zulage ausgezahlt werden, aber nur
für höchstens sechs Monate.
Wenn nach dieser Zeit sich die Lage der Antragstellerin/des Antragstellers nicht gebessert hat, muss
neuerlich ein Antrag gestellt werden. 2005 variiert der
Monatsbetrag zwischen 173 und 440 Euro. Das Taschengeld kann auch an Personen ausgezahlt werden, die zeitweise in konventionierten Kur- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb des Landes (auch im Ausland) leben.Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten: Bedürftigen Personen wird außerdem eine Zulage für die Mietzahlungen oder für Nebenkosten zuerkannt. Die Höhe des Betrages hängt sowohl von der persönlichen finanziellen Lage, als auch von den effektiven dokumentierten Ausgaben für die Miete und die Nebenkosten ab (Schwarzzahlungen bei der Miete können klarer Weise nicht berücksichtigt werden, während nur Mietkosten anerkannt werden, die angemessen und nicht überhöht erscheinen). Wenn die/der Antragsteller/in die Ausgaben nicht belegen kann, wird für die Heizung ein jährlicher Pauschalbetrag in Rechnung gestellt.
Diese Leistungen werden im Normalfall
für sechs Monate gewährt und monatlich ausgezahlt. Auch in diesem Fall ist einer
neuerlicher Antrag zu stellen, falls sich die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers nicht gebessert hat.
An wen kann man sich wenden? In beiden Fällen an den Sozialsprengel - Finanzielle Sozialhilfe (Adressen siehe Kap. 15)