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Partnerschaft zwischen der Sozialen Genossenschaft Independent L. und der KlimaHaus Agentur besiegelt

Am Freitag, den 20. August 2010, hat der Direktor der KlimaHaus Agentur Herr Dr. Norbert Lantschner dem...

Befreiung vom "Ticket" nur mehr mit Nachweis

LPA - Ab 1. September 2010 ist eine Befreiung vom "Ticket" aufgrund von Bedürftigkeit bei Spitalsleistungen,...

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4.10 Hauskrankenpflegegeld


Das Hauskrankenpflegegeld ist eine Form von finanzieller Unterstützung für Personen, die Familienmitglieder mit schweren oder schwersten Beeinträchtigungen zu Hause pflegen. Dem Ansuchen um Gewährung eines Tagesbeitrages ist eine Bescheinigung der Hausärztin/des Hausarztes oder der/des behandelnden Ärztin/Arztes im Krankenhaus beizulegen. Der Tagesbeitrag wird unabhängig von der finanziellen Lage der betreuten Person oder der Familienangehörigen, welche die Person versorgen, gewährt. Am 22. Februar 2005 wurde das Reglement für das Tagegeld für die Krankenpflege zu Hause genehmigt (Dekret des Landeshauptmannes Nr. 6, siehe http://lexbrowser.provinz.bz.it/lexbrowser).

Anspruchsberechtigte:
  • Familienmitglieder, Ehegattin/gatte, Verwandte und Gleichgestellte bis zu 4. Grad,  welche auf angemessene Weise eine als pflegebedürftig erklärte Person betreuen - auch mit der Unterstützung von Drittpersonen;
  • Personen, welche mit der als pflegebedürftig erklärten Person zusammen leben und sich zu den entsprechenden Betreuungsdiensten verpflichten.
Als pflegebedürftig werden jene Personen erachtet, die an einer chronischen oder langwierigen Krankheit leiden und auf dauernde Hilfe und Betreuung durch ihre Familienangehörigen angewiesen sind. Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird je nach dem Schweregrad bewertet und liegt zwischen 60 bis 100 Punkten.

Fristen: Der Tagesbeitrag, der alle zwei Monate ausgezahlt wird, kann genehmigt werden:
a) auf unbefristete Dauer, wenn das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit als dauerhaft und die Qualität der Betreuung als angemessen eingeschätzt wird;
b) auf befristete Zeit: wenn das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit der betreuten Person zeitlichen Veränderungen unterliegt. Wenn eine bestimmte Zeitspanne abgelaufen ist und der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person sich nicht - wie erwartet - gebessert hat, müssen die Personen, welche die Pflege übernommen haben, ein Ansuchen um Verlängerung stellen, sobald die vorgesehene Frist abgelaufen ist.

Beträge:
Je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit gibt es zwei unterschiedliche Beträge:
  1. 60-70 Punkte (schwere Pflegebedürftigkeit): Tagegeld von 15,88 Euro;
  2. 70-100 Punkte (sehr schwere Pflegebedürftigkeit): Tagegeld von 19,69 Euro.
Wenn die pflegebedürftige Person in ein öffentliches oder privates Krankenhaus, Pflege oder Seniorenheim eingeliefert wird, muss die/der Bezieher/in des Tagesbeitrages dem Sanitätsbetrieb sofort Mitteilung machen. Die Auszahlung wird in der Regel unterbrochen.
Der Tagesbeitrag wird hingegen halbiert, wenn die pflegebedürftige Person mehr als fünf Stunden täglich in einer der genannten Einrichtungen (dazu kommen noch Wohnungen für Ausbildungskurse vor Ort) untergebracht ist.

An wen kann man sich wenden!
Gesundheitssprengel - Verwaltungsdienst (Adressen siehe Kap. 15)