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6.1 Zuweisung von Sozialwohnungen


Unter den Personen, welchen das Institut für den sozialen Wohnbau Wohnungen zuweisen kann, indem es bei den Bauprogrammen bestimmte Quoten reserviert, sind auch die Personen mit Beeinträchtigungen vorgesehen. Was die Voraussetzungen angeht, handelt es sich um Personen, deren Selbständigkeit aufgrund einer Krankheit oder Beeinträchtigung dauerhaft eingeschränkt ist, so dass eine Betreuung notwendig ist, die durch einen Hauspflegedienst oder andere, offene Betreuungsdienste gemäß Landesgesetz wahrgenommen wird.

Wie ist das Gesuch zu stellen? Das Ansuchen um die Zuweisung einer Wohnung ist von der/vom Antragsteller/in oder einer anderen Person, die gesetzlich dazu befugt ist, direkt an das Institut oder die Wohnsitzgemeinde zu richten. Darin sind die Umstände der sozialen Benachteiligung sowie das Fehlen eventueller Gründe für den Ausschluss von der Zuweisung anzugeben.

Das Formblatt ist zu ergänzen mit einem Fragebogen, der vom Institut in Zusammenarbeit mit der für die Sozialdienste zuständigen Landesabteilung erstellt wurde. Darin ist die soziale Lage darzustellen, welche die Zuweisung einer Wohnung rechtfertigt.

Welche Fristen gibt es für die Einreichung des Gesuches?
Es ist innerhalb Mai und Juni jeden Jahres einzureichen. Von diesen Terminen wird nur abgesehen, wenn Dringlichkeitsgründe vorliegen, wenn die/der Gesuchsteller/in nach dem genannten Termin unverschuldet die eigene Wohnung verliert.

Die Rangliste: Aufgrund der eingelangten Gesuche erstellt das Institut eine Rangliste gemäß den Richtlinien für den Vorrang bei der Zuweisung der Mietwohnungen, wobei unter anderem auch die folgenden Kriterien angewandt werden:
  1. die Anzahl der Kinder unter 14 Jahren,
  2. die Tatsache, dass die/der Antragsteller/in in den vorausgehenden sechs Monaten Initiativen bezüglich ihrer/seiner Berufstätigkeit ergriffen hat.

Vor der Zuweisung der Wohnungen muss die/der Präsident/in des Instituts für sozialen Wohnbau ein obligatorisches Gutachten der Sozialdienste im jeweiligen Bezirk einholen. Das positive Gutachten der Sozialdienste ist notwendige Voraussetzung für die Zuweisung der Wohnung.

Alle Institutswohnungen, welche Personen mit Beeinträchtigung zugewiesen werden, müssen entsprechend zugänglich sein. Wenn das nicht der Fall ist - auch bei Wohnungen, welche in den zurückliegenden Jahren zugewiesen wurden - hat das Institut mit eigenen Finanzmitteln für die entsprechenden Umbauarbeiten zu sorgen.