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Partnerschaft zwischen der Sozialen Genossenschaft Independent L. und der KlimaHaus Agentur besiegelt

Am Freitag, den 20. August 2010, hat der Direktor der KlimaHaus Agentur Herr Dr. Norbert Lantschner dem...

Befreiung vom "Ticket" nur mehr mit Nachweis

LPA - Ab 1. September 2010 ist eine Befreiung vom "Ticket" aufgrund von Bedürftigkeit bei Spitalsleistungen,...

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6.2 Beiträge für die Neuadaptierung der Wohnung


Bei der Neuadaptierung einer Wohnung zwecks Beseitigung der architektonischen Barrieren in bereits bestehenden Gebäuden (auch wenn es sich um Wohnheime für Menschen mit Beeinträchtigungen handelt), also bei der Anpassung der Wohnungen an die Bedürfnisse der betroffenen Menschen genehmigt die Landesregierung einmalige Beiträge in der Höhe von bis zu 80% der anerkannten zulässigen Kosten.
Diesbezügliche Auskünfte gibt die Beratungsstelle für architektonische Barrieren bei independent L. (Tel. 0473/200397 - info@independent.it).

Im Falle von Neubauten oder bei einer Übersiedlung von Menschen mit Beeinträchtigung in eine neue Wohnung können Beiträge für nachgewiesene Mehrausgaben für die Anpassung der Wohnung gewährt werden. Diese Beiträge werden nur genehmigt, wenn die Kosten für die vorgesehenen Arbeiten nicht weniger als 1.549,37 Euro betragen.

Die notwendigen Arbeiten für die Überwindung oder Beseitigung architektonischer Barrieren müssen auf jeden Fall konform mit den gesetzlich vorgeschriebenen, technischen Lösungen sein (das bedeutet z.B., dass der Beitrag für den Einbau eines Aufzuges nur gewährt wird, sofern er die gesetzlich vorgesehenen Abmessungen und Eigenschaften aufweist).

Voraussetzungen: Die Beantragung von Beiträgen kann gemacht werden:
a) von Personen mit Schädigungen oder dauerhaften Funktionsdefiziten für Bau- und andere Maßnahmen in Wohnungen, in denen sie stabil ansässig sind, zwecks Beseitigung von Hindernissen für ihre Mobilität;
b) von Personen, die Personen laut Buchstabe a) zu Lasten haben;
c) von Kondominiumsverwaltungen, wo Personen mit Schädigungen oder dauerhaften Funktionsdefiziten leben, welche das Gesuch unterzeichnen zur Bestätigung und zur Interessenbekundung;
d) von der gesetzlichen Vertretung von Wohnheimen für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen sowie von Seniorenheimen.

Das Beitragsgesuch kann auch vorgelegt werden von einer Person mit Beeinträchtigung, die eine Wohnung in Miete zur Verfügung hat. In einem solchen Fall muss das Gesuch auch vom Besitzer der Immobilie unterzeichnet sein, außer bei Gebäuden im öffentlichen Besitz, der Mietvertrag muss aber eine Mindestdauer von acht Jahren haben.
Kürzlich wurde festgelegt, dass das Gesuch auch von einer Person vorgelegt werden kann, die ein Hauskrankenpflegegeld empfängt (siehe Kap. 4.12, die also zu Hause Angehörige mit schweren oder schwersten Behinderungen pflegt).

Das Beitragsgesuch ist jederzeit an das Amt für Wohnbauförderung (Duca-d'Aosta-Str. 59, 39100 Bozen, Tel. 0471/415694) zu richten, dem Gesuch beizulegen sind:
a) die ärztliche Bescheinigung oder das Zertifikat der zuständigen Sanitätskommission für die Anerkennung der Zivilinvalidität, welche die Beeinträchtigung (siehe Kap. 2.2) sowie deren eventuellen Grad feststellen;
b) die Einkommenserklärung aus den beiden vorangegangenen Jahren;
c) die Unterlagen zu eventuellen weiteren Einkommen, die nicht aus der Einkommenserklärung hervorgehen (z.B. Beitrag für die Krankenpflege zu Hause);
d) der Grundbuchauszug oder der Besitzbogen;
e) der eventuelle Mietvertrag;
f) die eventuelle Genehmigung der Gemeinde oder die Baugenehmigung (falls es sich um Baumaßnahmen handelt, wo eine solche erforderlich ist);
g) die eventuelle Bewohnbarkeitserklärung oder die Erklärung der Gemeinde, über die Veralterung des zu fördernden Gebäudes;
h) das Projekt oder die technische Zeichnung der Maßnahmen;
i) die technische Beschreibung der Maßnahmen;
j) der Kostenvoranschlag oder die einzelnen Angebote;
k) falls um Beiträge für den Kauf oder den Bau der Wohnung angesucht wurde: der Vorvertrag oder der (registrierte) Kaufvertrag; der vidimierte Bauplan der zu fördernden Wohnung oder das genehmigte Projekt, falls die Bauarbeiten schon begonnen wurden, und die Benutzungsgenehmigung.
l) eine Stempelmarke zu 14,62 Euro.

Vor kurzem wurde angeordnet, dass das Gesuch auch nach dem Baubeginn eingereicht werden kann, aber höchstens sechs Monate nach dem Abschluss der Bauarbeiten. In diesem Fall sind die Rechnungen für die termingerecht abgeschlossenen Arbeiten vorzulegen.

Für die Abfassung des Ansuchens und der beizulegenden Dokumente gibt es eine besondere Übersicht, die beim zuständigen Amt oder bei der Beratungsstelle zu den architektonischen Barrieren von independent L. zu beziehen ist. Dort sind auch Unterstützung bei der Erledigung der bürokratischen Hürden und eine detaillierte technische Auskunft erhältlich.