6.3 Mietkostenzuschuss
Wohngeld wird Mieter/innen von Privatwohnungen gewährt, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen:
- wenn sie in jener Wohnung wohnen, für welche sie den Antrag stellen;
- wenn sie die vorgesehene Einkommensgrenze laut Gesetz nicht überschreiten;
- wenn sie nicht Besitzer/innen oder Personen mit Fruchtgenuss von Wohnungen sind, welche den Anforderungen der Familie angemessen sind und wenn sie in den fünf Jahren vor Gesuchstellung keine Wohnung oder deren Fruchtgenuss verkauft haben. Eine Wohnung wird als angemessen erachtet, wenn sie mindestens 28 m2 für eine Person und zusätzlich 15 m2 für jede weitere zusammenlebende Person groß ist und wenn sie vom Arbeitsplatz aus leicht zu erreichen ist (40 km);
- wenn sie nicht einen öffentlichen Beitrag für den Bau, den Kauf oder die Sanierung einer Wohnung bezogen haben;
- wenn sie mindestens 23 alt sind (mit Ausnahme von sozialen Härtefällen oder wenn sie selbst eine Familie haben).Die für das Wohngeld zuständige Kommission berücksichtigt auch den Immobilienbesitz der Eltern und Schwiegereltern.
Wichtig:
- Für eine Person wird der Zuschuss bemessen auf eine Nutzfläche von 50 m2, erweitert um 15 m2 für jede weitere Person.
- Mieter/innen, welche in den Genuss des Wohngeldes kommen, ist die Untervermietung der gemieteten Immobilie untersagt, bei Zuwiderhandlung verfällt der Beitrag.
- Nicht als Miete erachtet wird die Vergabe einer Wohnung zwischen Verwandten und Verschwägerten ersten Grades (Eltern - Kinder und Schwiegereltern - Schwiegerkinder).
Wann kann das Gesuch um Wohngeld eingereicht werden? Die neuen Gesuche können
jederzeit beim Institut für sozialen Wohnbau in Bozen und bei dessen vier Bezirkssitzen während der angegebenen Bürostunden vorgelegt werden:
- Bozen, Mailandstr. 2 Montag und Dienstag von 9.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag von 8.30 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 17.30 Uhr
- Meran, Piavestr. 12/b Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr sowie Donnerstag von 8.30 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 17.30 Uhr
- Brixen, Romstr. 8 Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr sowie Donnerstag von 8.30 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 17.30 Uhr
- Schlanders, Holzbruggweg 19 Dienstag von 9.00 bis 12.00 Uhr
- Bruneck, M. Pacher-Str. 2 Dienstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 16.45 Uhr sowie Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr.
Welche Einkommen werden bei der Zumessung des Wohngeldes berücksichtigt? Berücksichtigt werden
alle (steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen)
Einkommen der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers und der Personen, die dauerhaft mit ihr/ihm zusammenleben,
mit Ausnahme der Kriegs- und Arbeitsunfallsrenten. Die Einkommen der Kinder, die steuerrechtlich nicht zu Lasten leben, werden zu 60% mitgerechnet. Als Einkommen gewertet werden auch die eingenommenen Beträge von Alimenten (nur wer eine Eingabe bei Gericht macht, kann diese Einnahme als nicht zum Einkommen gehörig angeben). Wer hingegen Alimente bezahlt, kann die entsprechenden Beträge vom Einkommen abziehen, indem Kopien von den Bankauszügen vorgelegt werden.
Zwecks Festlegung des Beitrages wird folgendes Familiengesamteinkommen berechnet:
- bei Abgabe des Gesuches innerhalb 30. April = Einkommen des vorletzten Jahres;
- bei Abgabe des Gesuches ab 1. Mai = Einkommen des letzten Jahres.
Um zu berechnen, ob das Nettoeinkommen der gesamten Familie die genannten Grenzen überschreitet oder nicht, sind alle Einkommen der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers und der Personen, die dauerhaft mit ihr/im zusammenleben, zusammenzurechnen, davon ist die gesetzlich vorgesehene Grundquote für finanzielle Leistungen sowie weitere 25% als Freibetrag für Einkommen aus abhängiger Beschäftigung oder Rente abzuziehen.
Wenn das Familiennettoeinkommen die gesetzliche Obergrenze (derzeit bei 23.000 Euro) überschreitet, besteht kein Anrecht auf die Wohnungsbeihilfe.
Mietvertrag:Dem Gesuch um Wohngeld ist verpflichtend der Mietvertrag beizulegen. Laut Gesetz Nr. 449 vom 27.12.1997 sind alle Mietverträge zu registrieren. Das Wohnbauinstitut akzeptiert nur ordnungsgemäß registrierte Mietverträge. Die jährliche Registersteuer muss regelmäßig jedes Jahr eingezahlt werden. Eine Kopie davon muss zusammen mit den Kopien der Bestätigungen für die eingezahlten Mietbeträge bei jedem neuen Ansuchen um den Beitrag beigelegt werden.
Auszahlung des Beitrages: Die Auszahlung des Wohngeldes
läuft ab dem Monat nach der Gesuchstellung (wenn z.B. das Gesuch am 15. Mai 2004 eingereicht wurde, wird der Beitrag ab 1. Juni 2004 ausgezahlt).
Dauer der Wohnbeihilfe und Erneuerung des Ansuchens: Die Wohnbeihilfe wird ab der Gesuchstellung
für ein Jahr ausgezahlt (wenn es sich um eine Erneuerung des Gesuches handelt) oder ab dem folgenden Monat (wenn das erste Gesuch gestellt wird).
Rund einen Monat vor dem Verfall des Gesuches stellt das Wohnbauinstitut per Post das
Formblatt für die Erneuerung des Gesuches, die betroffene Person hat
14 Tage Zeit für die neuerliche Gesuchstellung und die Besorgung der erforderlichen Dokumente.
Auf diese Weise wird die Beihilfe nicht unterbrochen.
Abgabe der Zahlungsbestätigung für die Miete: Bei der Vorlegung des Ansuchens ist die Zahlungsbestätigung für die Miete des vorausgehenden Monats beizulegen.
Die weiteren Bestätigungen sind den jährlichen Erneuerungsgesuchen beizulegen. Dies ist so geregelt, damit Warteschlangen bei den zuständigen Büros vermieden und den Antragsteller/innen ein einwandfreier Dienst angeboten werden kann.
Wie ist das Wohngeld zu errechnen? Für die Berechnung der Beihilfe muss man den sozialen und den Landesmietzins kennen. Es wird nämlich die Differenz zwischen dem sozialen Mietzins, der aufgrund des Einkommens berechnet wird, und dem vertraglichen Mietzins ausgezahlt, aber nur bis zu einem Betrag in der Höhe des Landesmietzinses.
Was ist der
soziale Mietzins?
- Er beläuft sich auf 10 bis 25% der finanziellen Kapazität der Familie, wobei die Anzahl der zu Lasten lebenden Familienmitglieder und ein Abzug von 25% bei Einkommen aus abhängiger Beschäftigung berücksichtigt werden.
Was ist der
Landesmietzins?
- Dieser wird berechnet aufgrund der von der Landesregierung festgelegten Baukosten, erhöht um 30% für die Kosten des Areals und um die Urbanisierungskosten, die von den einzelnen Gemeinden festgelegt werden. Derzeit beläuft er sich auf rund 5,15 Euro pro m2.