6.4 Beiträge für die Zugänglichkeit am Arbeitsplatz
Der Art. 11 des Landesgesetzes vom 30.6.1983, Nr. 20, "Neue Leistungen zugunsten der Menschen mit Behinderung" in geltender Fassung sieht Unterstützungsmaßnahmen für die Eingliederung und für den Verbleib von Menschen mit Beeinträchtigungen in der Arbeitswelt vor, darunter auch für spezifische Anpassungen des Arbeitsplatzes.
Um die Personen mit Beeinträchtigung besser in die Arbeitswelt eingliedern zu können, gewährt die Landesregierung folgende Leistungen:
- einen Beitrag für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes mit besonderer Ausstattung zwecks einer effektiven Aufwertung der Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person sowie der Überwindung der architektonischen Barrieren, so dass eine kontinuierliche Arbeitstätigkeit gefördert wird;
- einen Beitrag für den Ankauf oder die Adaptierung der nötigen Gerätschaften in Bezug auf die Art der Beeinträchtigung der/des betroffenen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers. Der Beitrag berücksichtigt nur die nachweislichen höheren Ausgaben für die besonderen Einrichtungen bzw. ihre Anpassung.
Diesbezügliche Informationen sind einzuholen sei es beim Arbeitgeber, sei es bei den Arbeitsvermittlungszentren (ehemals Arbeitsämter), z.B. in Bozen, Leonardo da Vinci-Str. 7, Tel. 0471-412776) oder bei der Sozialen Genossenschaft independent L.