6.5 Beiträge für den Personenkraftwagen
Es handelt sich um Begünstigungen für Fahrzeuge, die von Menschen mit Beeinträchtigung oder von ihren Familienangehörigen angekauft werden, bei denen sie steuerlich zu Lasten leben. Die Zuschüssen können folgende Fahrzeuge betreffen: Personenkraftwagen, Motorräder mit Beiwagen, Auto- oder Motorfahrzeuge für den gemischten Gebrauch oder spezifisch für den Transport der Person mit Beeinträchtigung.
Bezugsberechtigte: Anrecht auf einen Zuschuss haben:
- Personen mit verminderten oder fehlenden motorischen Fähigkeiten, so dass die Anpassung des Fahrzeugs notwendig ist;
- Personen mit sensorischen Beeinträchtigungen (Sehschwache und Taubstumme);
- Personen mit psychischer oder geistiger Beeinträchtigung, die so schwerwiegend ist, dass ihnen ein Begleitungsgeld zuerkannt wurde;
- Personen mit einer schweren Gehbeeinträchtigung oder mehrfachen Amputationen, unabhängig von der Anpassung.
Arten der Begünstigung:
- Möglichkeit zu einem Einkommenssteuerabzug von 19% der anfallenden Ausgaben; der Abzug steht ein einziges Mal (also nur für ein Fahrzeug) im Lauf von vier Jahren zu; die Begünstigung steht auch bei Reparaturen zu außer bei üblichen Wartungsmaßnahmen;
- Anwendbarkeit der Mehrwertsteuer von 4% (anstatt 20%) beim Ankauf von Personenkraftwagen (mit einem Hubraum bis zu 2.000 ccm, falls benzingetrieben, bzw. 2.800 ccm falls dieselgetrieben), Motorrädern mit Beiwagen, Auto- oder Motorfahrzeugen für den gemischten Gebrauch oder spezifisch für den Transport der Person mit Beeinträchtigung, auf Werkstattleistungen bezüglich der Anpassung des Fahrzeuges, auch wenn es nicht fabrikneu ist, sowie beim Kauf entsprechender Zusatzvorrichtungen und Instrumente;
- gänzliche Befreiung von der Fahrzeugsteuer (das entsprechende Formblatt liegt bei der Sozialen Genossenschaft independent L. auf);
- Befreiung von den Steuern bei Besitzerwechsel des Fahrzeuges.
Voraussetzungen: Der begünstigte Steuersatz wird nur bei einem Kauf direkt durch die Person mit Beeinträchtigung oder einem Familienangehörigen, denen sie steuerlich zu Lasten ist, angewandt. Ausgeschlossen von diesen Begünstigungen sind Fahrzeuge (auch wenn sie für den Transport der betroffenen Person geeignet sind), die auf andere Personen, Handelsunternehmen, Genossenschaften, öffentliche oder private Körperschaften eingetragen sind.
Erforderliche Dokumentation für das Anrecht auf die Begünstigungen:
- Fotokopie des Sonderführerscheines;
- Invalidenbescheinigung, aus welcher hervorgeht, dass die Beeinträchtigung "permanent eingeschränkte oder fehlende motorische Fähigkeiten" umfasst (Befund der kollegialen Arztvisite, Befund des Feststellungsverfahrens der Ärztekommission laut Gesetz Nr. 104/92);
- Ersatzerklärung für einen Notariatsakt, welche bestätigt, dass in den vier Jahren vor dem Fahrzeugkauf kein ähnliches Fahrzeug mit einer Begünstigung gekauft wurde;
- Fotokopie der jüngsten Einkommenserklärung jener Person, zu deren Lasten die Person mit Beeinträchtigung steuerlich lebt, bzw. eine diesbezügliche Selbsterklärung.
Gesetzesbestimmungen:Gesetz Nr. 449/1997
Dekret vom März 1998
Zuschuss für den Ankauf und/oder die Adaptierung von Fahrzeugen für Menschen mit Beeinträchtigung
Bezugsberechtigte:
- Leistungen laut Landesgesetz vom 30.6.1983, Nr. 20, Art. 15 in geltender Fassung können jenen Personen gewährt werden, die eine dauerhafte angeborene oder später eingetretene Beeinträchtigung der Beine und/oder Arme aufweisen und aus diesem Grund ein adaptiertes Fahrzeug benötigen.
- Die betroffenen Personen müssen im Besitz des Führerscheins oder - im Falle von Fahrzeugen, für welche der Führerschein nicht vorgeschrieben ist - einer Bescheinigung sein, welche die körperliche und geistige Eignung für die Lenkung des Fahrzeuges attestiert und ausgestellt ist vom rechtsmedizinischen Dienst des gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetriebes.
- Zugelassen zu Beiträgen oder Spesenvergütungen sind die Ausgaben für den Ankauf oder die Anpassungen von Fahrzeugen im Besitz der betreffenden Person, eingeschlossen landwirtschaftliche oder Arbeitsfahrzeuge, die von der Kommission laut Landesgesetz vom 19.8.1988, Nr. 37 vorgeschrieben sind.
- Von den angeführten Kriterien ausgeschlossen sind Fahrzeuge, für welche finanzielle Leistungen gemäß den Bestimmungen zur prothetischen Unterstützung vorgesehen sind.
- Zugelassen ist ein Beitrag für die Ausgaben bezüglich der Anpassung von Motorund Autofahrzeugen, die von den zuständigen Gremien genehmigt wurden. Als Anpassungen zugelassen sind auch der Einbau eventueller Servoeinrichtungen und Ausstattungen, die serienmäßig eingebaut sind, wie z.B. die automatische Gangschaltung, Trittbretter, Lenkung auf der rechten Seite usw.
Bei den Spesen für die Fahrzeuganpassung sind auch technische Maßnahmen eingeschlossen, die zwecks Erleichterung der Verladung des Rollstuhls in das Fahrzeug getroffen, sofern dies nötig ist. Die Notwendigkeit einer derartigen Maßnahme wird von der "Landeskommission für die Überprüfung von Rekursen bezüglich der Eignung der Invaliden zur Führung eines Motorfahrzeuges" verifiziert.
Voraussetzungen: Der Betrag der Spesenvergütung und die finanzielle Lage der ansuchenden Person, von welcher der Betrag selbst abhängt, sind festgelegt im "Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste", genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns Nr. 30 vom 11.8.2000.
Verfahren zur Vorlegung des Gesuches um Begünstigungen beim Dienst für finanzielle Sozialhilfe bei der gebietsmäßig zuständigen Bezirksgemeinschaft Um in den Genuss der genannten Leistungen zu gelangen, müssen dem Gesuch folgende Dokumente beigelegt werden:
- Bescheinigung zur dauerhaften angeborenen oder später eingetretenen Beeinträchtigung der Beine und/oder Arme (Bescheinigung einer Fachärztin/eines Facharztes, Attest einer kollegialen Arztvisite zur Feststellung der Invalidität oder Bescheinigung gemäß Gesetz Nr. 104/92);
- Kopie des Sonderführerscheins A, B oder C bzw. - falls noch nicht ausgestellt - die Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit aufgrund der bestandenen Prüfung;
- in Fällen von Fahrzeugen, für welche kein Führerschein vorgeschrieben ist: Bescheinigung zur körperlichen und geistigen Fahrtüchtigkeit, die vom Dienst für Rechtsmedizin des Sanitätsbetriebes ausgestellt wird;
- Kopie des Fahrzeugscheins oder des Kollaudierungsbogens mit den entsprechenden Anpassungen, der vom Kraftfahrzeugamt des Landes ausgestellt wird, oder Gutachten zur Angemessenheit der Adaptierungsarbeiten am Fahrzeug, das von der "Landeskommission für die Überprüfung von Rekursen bezüglich der Eignung der Invaliden zur Führung eines Motorfahrzeuges" ausgestellt wird (Dekret des Landeshauptmanns Nr. 2921 vom 11.8.2000);
- Falls eine Adaptierung des Fahrzeuges erforderlich ist, um den Rollstuhl leichter ins Fahrzeug einladen zu können, muss die bereits genannte "Landeskommission für die Überprüfung von Rekursen bezüglich der Eignung der Invaliden zur Führung eines Motorfahrzeuges" die Notwendigkeit dieser Installation feststellen;
- Originale Rechnungsquittung oder Kopie des Kaufvertrages.
Die/der Gesuchsteller/in erhält den Zuschuss nur einmal alle sechs Jahre.Gesetzesbestimmungen: Landesgesetz vom 30.6.1983, Nr. 2 "Neue Maßnahmen zugunsten der Behinderten" in geltender Fassung; Dekret des Landeshauptmanns vom 11.8.2000, Nr. 30, abgeändert mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30.10 2000, Nr. 38 "Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste";
Zuständige Ämter: nähere Auskünfte erteilt der
Dienst für finanzielle Sozialhilfe bei der gebietsmäßig zuständigen Bezirksgemeinschaft.
Adaptierung der Fortbewegungsmittel der Familie: Bezugsberechtigte: Personen mit einem im selben Haushalt lebenden Familienmitglied, das gemäß Art. 1, Abs. 4 des Landesgesetzes vom 30.6.1983, Nr. 20 in geltender Fassung beeinträchtigt ist, wird ein Beitrag zur Anpassung der Fortbewegungsmittel bewilligt.
Spesenvergütungen werden gewährt für die Anpassung von Motorfahrzeugen, die von den zuständigen Gremien genehmigt wurden. Als Anpassungen werden auch eventuelle Servoeinrichtungen und andere Gerätschaften angesehen, die bereits serienmäßig eingebaut waren.
Weiters gehören zu den Ausgaben für die Anpassung des Fahrzeuges alle nötigen Mittel für die Beförderung der Person mit Beeinträchtigung, welche folgende Tätigkeiten erleichtern:
- Zugänglichkeit des Fahrzeuges (z.B. Drehsitze, Sonderanfertigungen der Türen);
- Anheben der Person oder des Rollstuhles, damit sie besser auf die Beine kommt (z.B. mittels Hebe- oder Rutschvorrichtungen);
- Fixierung und Stabilität der Person und ihrer Bewegungshilfe (z.B. Gurten und Leitschienen);
- weitere Vorrichtungen, die für den Transport der Person mit Beeinträchtigung oder ihre Gehhilfen.
Voraussetzungen: Der Betrag der Spesenvergütung und die finanzielle Lage der ansuchenden Person, von welcher der Betrag selbst abhängt, sind festgelegt im "Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste", genehmigt mit Dekret des Landeshauptmannes Nr. 30 vom 11.8.2000.
Verfahren zur Vorlegung des Gesuches um Begünstigungen beim Dienst für finanzielle Sozialhilfe bei der gebietsmäßig zuständigen Bezirksgemeinschaft Um in den Genuss der genannten Leistungen zu gelangen, müssen dem Gesuch folgende Dokumente beigelegt werden:
- Erklärung, dass die Person mit Beeinträchtigung, für welche eine Anpassung des Fahrzeuges notwendig ist, in der Familie zusammenleben;
- Bescheinigung zur dauerhaften angeborenen oder später eingetretenen Beeinträchtigung der Beine und/oder Arme (Bescheinigung einer Fachärztin/eines Facharztes, Attest einer kollegialen Arztvisite zur Feststellung der Invalidität oder Bescheinigung gemäß Gesetz Nr. 104/92);
- Gutachten zur Angemessenheit der Adaptierungsarbeiten am Fahrzeug, das von der "Landeskommission für die Überprüfung von Rekursen bezüglich der Eignung der Invaliden zur Führung eines Motorfahrzeuges";
- Kopie des Fahrzeugscheins und, falls erforderlich, des Kollaudierungsbogens mit den entsprechenden Anpassungen, der vom Kraftfahrzeugamt des Landes ausgestellt wird;
- Originale Rechnungsquittung oder Kopie des Kaufvertrages.
Die/der Gesuchsteller/in erhält den Zuschuss nur einmal alle sechs Jahre.
Gesetzesbestimmungen: Landesgesetz vom 30.6.1983, Nr. 2 "Neue Maßnahmen zugunsten der Behinderten" in geltender Fassung; Dekret des Landeshauptmanns vom 11.8.2000, Nr. 30, abgeändert mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30.10 2000, Nr. 38 "Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste".
Zuständige Ämter: nähere Auskünfte erteilt der
Dienst für finanzielle Sozialhilfe bei der gebietsmäßig zuständigen Bezirksgemeinschaft.