6.6 Fahrtspesenrückerstattung
Individuell angepasster Transportdienst für Personen mit Beeinträchtigung, die öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen können In Südtirol haben Personen mit Beeinträchtigung, die öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen und nicht selbst fahren können, Anrecht auf eine direkte oder indirekte Unterstützung.
a) Als
direkte Hilfe versteht man den Transport der Person mit Beeinträchtigung von ihrem Wohnort zu einigen öffentlichen Einrichtungen verschiedener Art (z.B. Labors, Tagesstätten für soziale Betreuung, Wohnheime usw.). Der Dienst wird auf Antrag im Auftrag des Landesamtes für Verkehrswesen und Gütertransport oder der Bezirksgemeinschaft durchgeführt (N.B. um den Dienst an der Bevölkerung effizienter und bürgernäher versehen zu können, wurde Südtirol einerseits in 20 Gesundheitssprengel, andererseits aber in acht Bezirksgemeinschaften mit den jeweiligen Sozialdiensten aufgeteilt). Dieser Dienst ist meist kostenlos (also im Tarif für den Zugang zur jeweiligen Einrichtung bereits enthalten).
b) Als
indirekte Hilfe versteht man hingegen den Transport von Personen mit Beeinträchtigung zum Arbeitsplatz und an andere Orte (öffentliche Einrichtungen wie Tagesstätten, Schulen und Kindergärten, Therapie- und Kurzentren sowie Bildungseinrichtungen und solche für die Arbeitseingliederung usw.). Dieser Transport wird durchgeführt von Familienmitgliedern oder Drittpersonen, verschiedenen privaten Organisationen (Behindertenverbände, Lebenshilfe, Pro Juventute usw.) oder einem privaten Taxidienst. Die interessierten Personen müssen die Kosten für den privaten Transportdienst vorschießen und können dann um die volle oder teilweise Spesenvergütung beim Dienst für finanzielle Sozialhilfe beim gebietsmäßig zuständigen Sozialsprengel ansuchen (siehe Kap. 11.6). Die Durchführung mehrerer Fahrten am Tag, inklusive der Leerfahrten, ist nur im Falle nachgewiesener Notwendigkeit möglich. Diese Kriterien gelten auch für Strecken, die von keinem öffentlichen Verkehrsmittel versorgt werden oder für den Fall, dass die Person mit Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die nächstgelegene öffentliche Haltestelle zu erreichen oder die Wartezeit allein zu verbringen. Der Betrag der Spesenvergütung und die entsprechende finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers, auf die sich der Betrag bezieht, wird laut dem "Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste" (Dekret des Landeshauptmanns Nr. 30 vom 11.8.2000, abgeändert mit Dekret des Landeshauptmanns Nr. 38 vom 30.10.2000).
Es gibt bezüglich des Alters und des Ausmaßes der Beeinträchtigung keine Beschränkung für den Zugang zum Transportdienst. Die Invalidität kann auch nur vorübergehen sein, in diesem Fall bezahlt die/der Benutzer/in den gesamten Betrag ohne Möglichkeit der Rückvergütung. Man muss nicht in Südtirol ansässig sein, außer im Falle von Bürger/innen von Nicht-EU-Staaten, mit denen keine Konvention zur gegenseitigen sozialen und gesundheitlichen Betreuung besteht (nur für letztere gilt - außer bei äußerster Dringlichkeit - eine Mindestansässigkeitsklausel von drei Monaten im Land).
Die Notwendigkeit der Begleitung und des Transportes der Person mit Beeinträchtigung mit einem Motorfahrzeug ist formell von einer Fachärztin/einem Facharzt oder von dazu befugten Kollegialorganen zu bescheinigen.
Beim Transport zum Arbeitsplatz (inklusive Arbeitseingliederungsprojekte) ist nicht ausschlaggebend, ob die Person mit Beeinträchtigung eine Begleitung benötigt oder nicht. Beim Transport aus gesundheitlichen Gründen muss eine Verschreibung der Therapie oder Kur durch eine Fachärztin/einen Facharzt von Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung vorgelegt werden (Verschreibungen von Haus- oder Privatärzt/innen reichen nicht aus).
Verfahren zur Gesuchstellung A) Bezüglich der
Leistung eines privaten Dienstes muss man sich an eine der Organisationen wenden, die in ganz Südtirol tätig sind.
B) Bezüglich der
Kostenrückerstattung: Das diesbezügliche Gesuch ist an den gebietsmäßig zuständigen Sozialdienst zu richten mittels eines Formblattes, das folgendes vorsieht:
- eine ärztliche Bescheinigung, welche die Notwendigkeit der Begleitung und des Transportes der Person mit Beeinträchtigung mittels eines Motorfahrzeuges bestätigt und ausgestellt ist vom zuständigen Fachdienst des Sanitätsbetriebes (Rehabilitations-, psychologischer oder psychiatrischer Dienst) oder eine Kopie des Feststellungsprotokolls der Invalidität oder Behinderung. Es ist aber auch eine Eigenerklärung zulässig;
- bei einem Transport zu einem Kuraufenthalt außerhalb der Landes- oder Staatsgrenzen eine ärztliche Bescheinigung, welche die Unmöglichkeit bestätigt, die Leistung, für welche der Transport beantragt wird, in Südtirol in Anspruch nehmen zu können (N.B.: es bestehen spezifische Landeskonventionen mit einigen Einrichtungen in anderen Regionen und im Ausland, z.B. in Österreich, Deutschland und in der Schweiz. Die Verschreibung einer Rehabilitationskur außerhalb des Landes muss schriftlich den Zustand, der eine Rehabilitation erfordert, und Hinweise über die Unmöglichkeit (oder die mangelnde Eignung) bei anderen Reha-Einrichtungen in Südtirol sowie die Art der benötigten Kur angeben;
- eine eventuelle Bescheinigung zu den Besuchen der Gesundheits- und Sozialdienste, zum Zielort des Transportes mit Angabe der Aufenthaltsdauer.
- im Falle von Transporten zur Erreichung des Arbeitsplatzes:
a) bei abhängiger Beschäftigung: Bescheinigung über den Bestand des Arbeitsverhältnisses mit Angabe der effektiven Anwesenheitstage,
b) bei selbständiger Beschäftigung: Ersatzerklärung zur Art der Arbeit und zu den Arbeitstagen,
c) auf jeden Fall erforderlich ist eine Erklärung, dass keine anderen Leistungen oder ähnliche Zuschüsse für den selben Zweck genutzt werden (z.B. Arbeitseingliederungsprojekte, die von sich aus einen Zubringerdienst vorsehen), - die Rechnung der Organisation, welche den Transport durchführt.
Die
Fristen für die Transportleistungen hängen von den jeweiligen Organisationen ab: wenn Fahrzeuge zur Verfügung stehen, kann die Fahrt innerhalb eines Tages nach der Anfrage durchgeführt werden, es ist aber ratsam, die Vormerkung so früh als möglich zu machen. Sobald der Transport eingeplant ist, wird er je nach Bedarf ausgeführt.
Die
vorzuziehenden Tageszeiten (hängen von den konventionierten Einrichtungen ab) zur Nutzung des Transportdienstes sind: Montag bis Freitag, 6.30 bis 21.00 Uhr. Samstags sind nur die Schülertransporte vorgesehen. Aber in Ausnahmefällen kann man Transporte an allen Tagen und zu beliebiger Uhrzeit beantragen, falls sich ein/e Fahrer/in zur Verfügung stellt. Es gibt keine Beschränkung für die Strecke, sie kann auch ins Ausland führen.
Einschlägige Bestimmungen: "Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste" (Dekret des Landeshauptmanns Nr. 30 vom 11.8.2000, abgeändert mit Dekret des Landeshauptmanns Nr. 38 vom 30.10.2000). 6.7 Steuern und Abgaben