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Partnerschaft zwischen der Sozialen Genossenschaft Independent L. und der KlimaHaus Agentur besiegelt

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Befreiung vom "Ticket" nur mehr mit Nachweis

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6.8 Technische und elektronische Hilfsmittel


Die Ausgaben bezüglich technischer und elektronischer Hilfsmittel können zur Gänze vom Amt für Zivil- und Kriegsinvaliden des zuständigen Sanitätsbetriebes abgedeckt werden, wenn eine Fachärztin/ein Facharzt und danach auch die Kommission des genannten Amtes, welche die Hilfsmittel und Behelfe laut Tarifverzeichnis verschreibt, bestätigen, dass diese Mittel die Eigenständigkeit und die Integration der Person mit Beeinträchtigung unterstützen.
Dies gilt für alle Vorrichtungen und Apparate, technischen und elektronischen Hilfsmittel, welche die betroffene Person aufgrund ihrer dauerhaften Invalidität benötigt (z.B. Mouse, Tastatur, Sensoren, Software), nicht aber für jene Hilfsmittel "im allgemeinen Gebrauch" sind (wie z.B. ein normaler Computer mit der gängigen Software, außer letztere fungiert als Kommunikationsmittel auf der Grundlage von Symbolen für die schriftliche und grafische Darstellung).
Das erforderliche Gesuchsverfahren ist das folgende:
  • Verschreibung durch die Hausärztin/den Hausarzt für einer Fachvisite beim Sanitätsbetrieb;
  • Verschreibung mit entsprechender Genehmigung durch die Fachärztin/den Facharzt (auf Anfrage kann die Soziale Genossenschaft independent L. eine Bescheinigung dazu ausstellen, dass die betreffende Person das Hilfsmittel ausprobiert hat und dass es ihre Eigenständigkeit verbessert);
  • Ansuchen an das Amt für Zivil- und Kriegsinvaliden im Sanitätsbetrieb, dem ein Kostenvoranschlag von zwei Lieferfirmen beizulegen ist.
Die Sanitätsämter für Invaliden und ihre Anschriften:
  • Sanitätsbetrieb Bozen, Amba Alagi-Str. 33 Tel. 0471-909215
  • Sanitätsbetrieb Meran, A. Hoferstr. 44 Tel. 0473-263801
  • Sanitätsbetrieb Bruneck, Paternsteig 3 Tel. 0474-581111
  • Sanitätsbetrieb Brixen, Romstr. 7 Tel. 0472-801126
Falls das technische oder elektronische Hilfsmittel von der Sanitätskommission nicht zuerkannt wird (auch nicht als außertarifmäßiges Hilfsmittel), kann man trotzdem in den Genuss der folgenden Begünstigung gelangen:

Begünstigte Mehrwertsteuer zu 4% (anstatt zu 20%)

Laut Gesetz Nr. 30/97 kann man die verminderte Mehrwertsteuer entrichten auch für technische und elektronische Hilfsmittel (auch wenn es allgemein im Gebrauch ist), sofern diese der Eigenständigkeit und Integration dienen, wie z.B.:
Computer, Modem, Software, Vorrichtungen für den Notruf, Umfeldkontrollsysteme (Achtung: letztere können auch durch das Landesamt für Wohnbauförderung finanziert werden, wie im Rahmentext am Ende dieses Kapitels erläutert wird).

Vor dem Ankauf sollten die folgenden Unterlagen gesammelt werden:
  • Bescheinigung der Anerkennung der Invalidität (seitens des Sanitätsamtes für Zivilinvaliden gemäß Gesetz Nr. 104/92);
  • Verschreibung mit entsprechender Genehmigung durch die Fachärztin/den Facharzt des Sanitätsbetriebes (mittels einer entsprechenden Verschreibung durch die Hausärztin/den Hausarzt), wo bestätigt wird, dass es einen funktionellen Zusammenhang gibt zwischen der Vorrichtung oder der Apparatur und der dauerhaften Invalidität.
Achtung: als dauerhafte Invalidität werden nur die motorischen, sensorischen und sprachlichen Schädigungen angesehen; eine allgemeine Lernschwäche wird nicht berücksichtigt! Dies bedeutet, dass der Ankauf einer spezifischen Software für Kinder und Erwachsene mit Schwierigkeiten dieser Art nicht zu einer begünstigten Mehrwertsteuer getätigt werden kann.

Es ist ein Steuerabzug von 19% möglich, auch wenn der Mindestbetrag von 129,11 Euro für das Jahr 2005 nicht erreicht werden sollte. Das staatliche Finanzgesetz sieht vor, dass 19% der Ausgaben für technische und elektronische Hilfsmittel (auch im allgemeinen Gebrauch), welche der Erleichterung der Eigenständigkeit und Integration der betroffenen Person dienen, bei der Einkommenserklärung vom Gesamteinkommen weggerechnet werden können.
Diese Begünstigung betrifft alle Personen mit Beeinträchtigung, auch jene mit allgemeinen Lernschwierigkeiten.

Es sind folgende Unterlagen vorzulegen:
  • Bescheinigung der/des behandelnden Ärztin/Arztes (das kann sowohl die Hausärztin/der Hausarzt als auch eine Fachärztin/ein Facharzt sein), wo bestätigt wird, dass dank des Hilfsmittels eine Verbesserung der Eigenständigkeit der betroffenen Person gemäß Gesetz Nr. 104/92 erreicht werden kann;
  • Rechnung für den Kauf des Hilfsmittels;
  • Bescheinigung der Invalidität (Erklärung des Sanitätsamtes für Invaliden oder des Arbeitsunfallinstitutes INAIL gemäß Gesetz Nr. 104/92).
Achtung: Um eine Bescheinigung der Invalidität gemäß Gesetz Nr. 104/92 zu erlangen, ist an die genannten Ämter ein entsprechendes Ansuchen zu stellen.

Umfeldkontrollsysteme
Bei ihrem Ankauf ist außer der angeführten Begünstigung auch ein Zuschuss für die anerkannten Ausgaben seitens des Landesamtes für Wohnbauförderung möglich in der Höhe zwischen 30% und 80% (je nach Einkommen), sofern die Ausgaben mehr als 1.549,37 Euro betragen. Das genannte Amt befindet sich in der Bozner Duca D'Aosta-Str. 59. Das entsprechende Ansuchen kann der/dem zuständigen Beamtin/Beamten übermittelt werden (Vormerkung unter Tel. 0471-415620 oder 415624 - siehe Kap. 6.2). Gegen einen Kostenbeitrag ist die Soziale Genossenschaft independent L. beim Ausfüllen und Abgeben des Gesuches behilflich. Das Ansuchen kann vor dem Kauf (mit dem entsprechenden Kostenvoranschlag) oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf oder der Installierung (mit der beigelegten Rechnung) gestellt werden.