6.9 Telefonvorrichtung für Taubstumme
Den Familien, zu denen eine taubstumme Person (laut Landesgesetz vom 21.8.1978, Nr. 46 in geltender Fassung festgestellt) gehört, die das zwölfte Lebensjahr vollendet hat und über kein telefonisches Kommunikationsgerät aus dem Tarifverzeichnis der Prothesen verfügt, wird ein Zuschuss für den Ankauf einer Telefonvorrichtung für Taubstumme gewährt.
Die betroffene Person kann den genannten Zuschuss nur einmal alle zehn Jahre beantragen.
Die Höhe des Beitrages hängt von der finanziellen Lage der Familie ab und wird laut Dekret des Landeshauptmannes vom 11.8.2000, Nr. 30 in geltender Fassung und dem "Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste" festgelegt.
Um in den Genuss des genannten Beitrages zu gelangen, müssen dem Ansuchen, welches dem Amt für finanzielle Sozialhilfe des Sprengels im Wohnbezirk zu unterbreiten ist, die folgenden Unterlagen beigelegt werden:
- Bescheinigung der zuständigen Ärztekommission zum Bestehen der Taubstummheit
- Originale Rechnung oder Bestätigung
- Selbsterklärung, dass man nicht im Besitz eines telefonischen Kommunikationsgerätes aus dem Tarifverzeichnis ist.