10.2 Die Projektierung für einen breiten Nutzerkreis - vereinfachter Zugang
Was sagt das Gesetz Nr. 13/1989?
Das Staatsgesetz schreibt vor allem vor, dass alle Projekte bezüglich eines Neubaus oder eine Komplettsanierung von Gebäuden für Wohnungs- oder andere Zwecke den technischen Bestimmungen zur Beseitigung der architektonischen Barrieren entsprechen müssen (Dekret des Ministers für öffentliche Bauten Nr. 236/89). Die Einhaltung dieser Vorschrift garantiert für Rollstuhlfahrer/innen den Zugang zur eigenen Wohnung von der Straße aus und eine
bequeme Beweglichkeit ohne fremde Hilfe. Aber nicht nur Menschen mit Beeinträchtigung kommen in den Genuss von gesetzlichen Begünstigungen (also Beiträgen), sondern auch z. B. Menschen mit Herzbeschwerden können davon profitieren.
Zugänglichkeit: einige Beispiele
Die Bauplaner/innen müssen heutzutage einige grundlegenden Bestimmungen berücksichtigen (siehe
technisch-rechtlicher Beratungsdienst von independent L. in Kap. 10.1). Welche unverzichtbaren Mindestvoraussetzungen müssen gegeben sein, damit ein Raum für alle bequem zugänglich wird? Auch wenn es viele technische Einzelheiten zu berücksichtigen gilt, sind hier einige konkreten Beispiele angeführt, bei denen anhand der üblichsten Gegebenheiten das Konzept verdeutlicht werden kann.
Türen müssen für alle leicht beweglich sein, z.B. für Rollstuhlfahrer/innen, am günstigsten sind automatische Türen oder solche mit zwei Flügeln, während Drehtüren, solche ohne eine verzögerte automatische Schließung und Glastüren zu vermeiden sind, sofern sie nicht mit Sicherheitsvorrichtungen versehen bzw. deutlich gekennzeichnet sind. Der Boden auf beiden Seiten einer Tür muss eben sein.
Böden: eine eventuelle Abschüssigkeit muss geringfügig und durch eine andere Farbe gekennzeichnet sein, außerdem müssen sie rutschfest sein, wenn sie gemeinschaftlich oder öffentlich benutzt werden.
Elektorgeräte müssen in einer Höhe stehen, so dass sie auch von Rollstuhlfahrer/innen genutzt werden können, und überdies leicht erkenntlich sein, damit sie von Personen mit Sehschwächen leicht benutzbar sind.
Badeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass der Raum mit dem Rollstuhl befahrbar ist, was den Abstand zwischen den Einrichtungen betrifft. Bei Wasserhähnen sind solche mit Hebelregulierung vorzuziehen.
Küchen: alle Geräte sollten auf einer einzigen Fläche oder auf nebeneinander liegenden Flächen angebracht sein; unterhalb der Geräte und der Arbeitsflächen sollte eine leere Fläche vorhanden sein, damit auch Rollstuhlfahrer/innen bequem arbeiten können.
Balkone und Terrassen müssen auch für Rollstuhlfahrer/innen ohne Zugangshindernis (z.B. Stufe) erreichbar sein, zumindest in einem Teil des Balkons oder der Terrasse muss genügend Raum für Wendemanöver mit dem Rollstuhl vorhanden sein.
Gänge dürfen nicht abschüssig sein, andernfalls müssen Rampen angebracht werden. Außerdem müssen sie so breit sein, dass sie Durchfahrt und Wendemanöver mit Rollstühlen erlauben.
Rampen dürfen keine Steigung von mehr als 8% aufweisen und müssen über ebene Flächen zwecks Rast verfügen, wenn sie besonders lang sind.
Aufzüge müssen für Rollstuhlfahrer/innen zugänglich und benutzbar sein. Die Türen müssen sich automatisch öffnen und schließen und mit einem Mechanismus versehen sein, der bei Besetzung des Eingangsbereichs die Tür öffnet. Die Zeiten für das Öffnen und Schließen der Türen müssen den Zugang auch für Rollstuhlfahrer/innen erlauben; die externen und internen Kommandotasten müssen in einer Höhe angebracht und so beschaffen sein, dass sie auch von Rollstuhlfahrer/innen und von Personen mit Sehschwächen bedient werden können. Innerhalb des Fahrstuhlgehäuses muss eine Gegensprechanlage, eine Notbeleuchtung und eine Alarmeinrichtung mit einer Rückmeldevorrichtung für den ausgelösten Alarm angebracht sein. Die Ankunft muss durch einen Ton angezeigt werden, eine Lichtquelle muss jeden Status des Alarms melden. Schließlich muss auch gewährleistet sein, dass beim Halt des Aufzugs zum entsprechenden Stockwerk keine Unebenheit entsteht.
Fixe Einrichtungsgegenstände sind so zu positionieren, dass sie von den Rollstuhlfahrer/innen bequem benutzt werden können, auch was die darin befindlichen Geräte angeht; selbstverständlich sind Möbel vorzuziehen, die keine scharfen Kanten haben.