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Partnerschaft zwischen der Sozialen Genossenschaft Independent L. und der KlimaHaus Agentur besiegelt

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Befreiung vom "Ticket" nur mehr mit Nachweis

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11.2 Adaptierte Fahrzeuge

Die Anpassung von Fahrzeugen betrifft vor allem Personen mit einem Spezialführerschein wegen eingeschränkter oder nicht vorhandener motorischer Fähigkeiten, für welche beim Fahren besondere Vorrichtungen vorgeschrieben sind (sie können auch serienmäßig sein wie etwa die automatische Gangschaltung oder die Servokupplung). Die verbliebene motorische Fähigkeit wird von einer eigenen Ärztekommission bewertet, die - auch dank der Unterstützung der Fiat Autonomy-Zentren in ganz Italien - die notwendigen Anpassungsmaßnahmen beim Fahrzeug verschreibt. Im allgemeinen können diese Anpassungsmaßnahmen beim PKW betreffen:
  • Gashebel mit Ring, Gashebel mit doppeltem Ring,
  • Bremshebel hinter dem Lenkrad oder an der Seite auf dem Armaturenbrett,
  • automatische Kupplung,
  • automatische Gangschaltung,
  • Lenkrad mit Haltegriff und Servolenkung,
  • Knauf bei der Gangschaltung,
  • Wechsel der Pedale,
  • Steuerungsvorrichtungen bei der Gangschaltung.
Die Fiat Autonomy-Zentren Menschen mit Beeinträchtigung, die den Spezialführerschein erwerben möchten, können bei allen Mobilitätszentren eine ärztliche Untersuchung oder eine praktische Fahrübung (Test Drive) durchführen. Zwecks Vormerkung kann man an Werktagen sich an das Koordinationsbüro der Mobilitätszentren von Fiat Auto wenden. Die Telefonnummern sind: 055/331459 und 055/3215537 (auch mit Faxfunktion). Information gibt es auch auf der Internetseite http://www.fiatautonomy.com/ oder über die Grüne Nummer 800 838333. Aber auch Personen, die keine großen Schwierigkeiten beim Gehen haben, können angehalten werden, ihren PKW anpassen zu lassen (sei es aus physischen, sei es aus fiskalischen Gründen). Ein Rundschreiben des Finanzministeriums (Nr. 186/1998) gibt an, welches die erlaubten Anpassungen sind:
  • Hebebühnen;
  • versenkbare Rutschen mit mechanischem, elektrischem oder hydraulischem Antrieb;
  • Hebearme oder Flaschenzüge mit mechanischem, elektrischem oder hydraulischem Antrieb;
  • bewegliche und zugleich drehbare Autositze zur Erleichterung des Zugangs der beeinträchtigten Person zum Wageninneren;
  • Verankerungssysteme für Rollstühle mit integrierten Systemen von Sicherheitsgurten;
  • Schiebetüren am PKW.
Das selbe Rundschreiben präzisiert auch, dass "im Falle der Begleitung und der Fortbewegung der Personen mit permanent eingeschränkten oder fehlenden motorischen Fähigkeiten (...)anders geartete Anpassungsmaßnahmen gegenüber den oben angeführten erforderlich sind, die ebenfalls als Ausnahmen anerkannt werden können, sofern es immer eine funktionale Verbindung zwischen der Beeinträchtigung und der Art der Anpassung gibt". Das Finanzministerium lässt also die Möglichkeit offen, anders geartete Anpassungen vorzunehmen. Auf jeden Fall hat die Verwaltungseinheit Motorisierung und Sicherheit der Abteilung Landverkehr (früher "Zivilmotorisierung") mit einem eigenen Rundschreiben aus dem Jahr 2000 (B11/2000/Mot) klargelegt, dass "die Ausrüstung eine permanente Verbindung mit dem Fahrzeug aufweisen und effektive Anpassungsmaßnahmen am Fahrzeug darstellen muss, das Gegenstand des Ansuchens ist: es darf sich also nicht um die Anfügung normaler "Optionals", also um den Einbau von Vorrichtungen handeln, die bereits bei der Homologierung des Fahrzeugs vorgesehen waren und als Alternative einzubauen waren". Dies bedeutet z.B., dass eine Serienschiebetür in einigen PKWs mit einem Innenraum nicht als Anpassung zur Beförderung angesehen werden kann, ebensowenig ein Sessel, denn ein solcher ist nicht permanent an das Fahrzeug gebunden. Die Anpassungsmaßnahmen müssen im Autobüchlein vermerkt sein, der Eintrag erfolgt normalerweise nach einer Kollaudierung seitens der zuständigen Behörden. Nicht zulässig sind also auch eigenen Basteleien, ebensowenig wie jene Maßnahmen, die nicht im Autobüchlein vermerkt sind (siehe auch Kap. 6.5). Diese Angaben gelten für die Beförderung von Menschen mit Beeinträchtigungen, aber nicht für die Beförderung von Inhaber/innen von Spezialführerscheinen vorgeschriebenen Serienvorrichtungen, wie z.B. automatische Kupplung oder Gangschaltung. Eine letzte Bemerkung: die Anpassungen für das Fahrern eines PKWs sind selbstverständlich verpflichtend für alle Inhaber/innen eines Spezialführerscheins, der ja Voraussetzung für die Fahrerlaubnis ist. Informationsstellen: Amt für Führerscheine und Fahrbefähigungen Landhaus 3 B, Crispistr. 10, 39100 Bozen Tel. 0471/415400, Fax 0471/415454 HandiCar G. Galilei-Str. 4/D, 39100 Bozen Tel. 0471/930932, Fax 0471/932920, E-mail: info(at)handicar.it N.B: Es sei daran erinnert, dass am 17.1.2005 das Dekret des Ministeriums für Infrastrukturen und Transportwesen genehmigt wurde, wonach es den Menschen mit Beeinträchtigung erlaubt wird, landwirtschaftliche und Arbeitsmaschinen zu steuern. Diese Bestimmung, die auch Personen, die im Besitz des Spezialführerscheins sind, zum Fahren von landwirtschaftlichen Maschinen ermächtigt, erlaubt endlich auch die Eingliederung in den landwirtschaftlichen Arbeitsmarkt.