11.3 Der Führerschein
Welchen Führerschein brauche ich?
Nach der Abschaffung der Führerscheinkategorie F kann einer Person mit Beeinträchtigung, die Auto fahren will, die Spezialkategorien A, B, C oder D ausgestellt werden. Zwecks Erhalt des Führerscheins muss sich die betreffende Person einer Eignungsvisite durch die lokale Ärztekommission beim zuständigen Sanitätsbetrieb unterziehen, die für die Überprüfung zuständig ist. Darum ansuchen kann man mittels einer ärztlichen Bescheinigung auf einem eigenen Vordruck zusammen mit einem Personalausweis: wenn die betreffende Person bereits einen normalen Führerschein besitzt (der in einen Spezialführerschein umgewandelt wird), ist anstelle des Personalausweises letzterer vorzulegen.
Die ärztliche Untersuchung (und die praktische Übung)
Bei der Visite können weitere klinische Unterlagen vorgelegt werden (vor allem solche von Rehabilitationsdiensten oder Spezialisten für Krankheiten, die zu Beeinträchtigungen führen). Die betreffende Person kann sich (auf eigene Kosten) von einem Vertrauensarzt begleiten lassen. Falls im Laufe der Visite und der Analyse der anamnesischen Unterlagen die Kommission Zweifel über die Eignung bekommt, ist mit einem "für die besonderen Bedürfnisse geeigneten" Fahrzeug eine praktische Fahrübung durchzuführen. Das bedeutet, dass die Eignungsbescheinigung nicht verweigert werden darf nur aufgrund der klinischen oder bürokratischen Bewertung. Die Eignungsbescheinigung ist für 90 Tage gültig.
Wann ist ein Rekurs angebracht?
Leider kommt es vor, dass die Kommission die Kandidatin/den Kandidaten als nicht geeignet einstuft. Was tun? Vor allem kann die betroffene Person die
Unterschrift unter dem Visitenprotokoll verweigern, wenn sie die Eignungsprüfung als unzureichend erachtet (oder der Überzeugung ist, dass die Visite oberflächlich durchgeführt wurde). Allgemeine Praxis ist hingegen ein
Rekurs. In diesem Fall kann die betreffende Person eine neuerliche Eignungsvisite beantragen. Der Rekurs ist innerhalb von 30 Tagen nach der Ablehnung mit Einschreibebrief mit Rückantwort einzureichen an das Ministero delle Infrastrutture e Trasporti - Dipartimento per i trasporti terrestri e per i sistemi informativi e statistici - Direzione Generale della Motorizzazione e della sicurezza del trasporto terrestre (ex "Mot 5") - via G. Caraci, 36 - 00156 Roma.
Achtung! Dem Gesuch um eine neuerliche Prüfung ist der ablehnende Bescheid der lokalen Ärztekommission beizulegen (den man sich also nach der Visite unbedingt ausstellen lassen muss). Die Generaldirektion MCTC teilt der/dem Gesuchsteller/in das Datum und die übergeordnete Kommission mit, an welche sie/er sich zwecks neuerlicher Überprüfung wenden kann.
Kann man gegen die vorgeschriebenen Anpassungsmaßnahmen rekurrieren?
Ja. Es ist zu unterstreichen, auch wenn es selten vorkommt, dass ein Rekurs eingereicht werden kann, wenn man die von der Ärztekommission vorgeschriebenen Änderungen am Fahrzeug nicht akzeptiert. Ein Beispiel: Die Kommission schreibt den Einbau einer automatische Gangschaltung und eines langen Bremshebels vor. Die/der Kandidat/in ist aber überzeugt, auch ohne automatische Gangschaltung oder jedenfalls mit einer Servokupplung das Fahrzeug steuern zu können (falls die Ärztekommission dies berücksichtigt und beide Optionen angibt). In diesem Fall kann Rekurs eingereicht werden und es kommt zu einer neuerlichen Überprüfung.
Die Fahrprobe
Nach der Anerkennung der Eignung und der Ausstellung des rosa Scheines kann die betreffende Person das Fahren üben und die theoretische und praktische Fahrprüfung machen, wobei Fahrzeuge gemäß der ärztlichen Verschreibung benutzt werden. Für die Fahrübungen ist kein Fahrzeug mit doppelten Apparaturen verpflichtend.
Die Prüfung und der Führerschein
Bei der praktischen Prüfung kann die/der Ingenieur/in des Motorisierungsamtes die von der Ärztekommission vorgeschlagenen Anpassungen bestätigen oder andere vorschlagen. Die Person mit Beeinträchtigung kann andere Anpassungsmaßnahmen beantragen als jene, die von der Ärztekommission verschrieben wurden. Im Führerschein werden die endgültigen Anpassungsmaßnahmen vermerkt: von der betreffenden Person dürfen nur Fahrzeuge gesteuert werden, die mit den entsprechenden Vorrichtungen ausgestattet sind. Hingegen wurde die Bestimmung abgeschafft, die im Führerschein auch den Vermerk des Nummernschildes jenes Fahrzeuges vorschrieb, das üblicherweise benutzt wird.
Wenn man schon vor der Invalidität einen normalen Führerschein besessen hat
Wenn die Person mit Beeinträchtigung schon Inhaber/in eines normalen Führerscheins war, muss keine neue Fahrprüfung absolviert werden; die betreffende Person darf jedes Fahrzeug steuern, das mit den Vorrichtungen ausgestattet ist, die im Befähigungsnachweis der Kommission vermerkt sind.
Anpassungen für das Fahren und Kollaudierungen
In Italien müssen, anders als in den anderen EU-Ländern, die Lenksysteme der Genehmigung durch das Transportministerium unterbreitet werden. Derzeit sind rund 80 Arten von Anpassungen verfügbar (also genehmigt), eingeteilt nach Funktionen; es gibt sieben Unternehmen, die Anpassungen herstellen oder importieren, aber die Ärztekommissionen wissen oft nicht über alle Systeme Bescheid, weil die Generaldirektion für die Motorisierung keinerlei Informationen weiterleitet. Es ist zu betonen, dass immer mehr Menschen mit Beeinträchtigungen mit derlei Anpassungsmaßnahmen zu tun haben, die z.B. bei den Fiat Auto-Mobilitätszentren verfügbar oder bei Messen und Tagungen ausgestellt sind (diesbezüglich bietet auch die Beratungsstelle von independent L. Auskünfte und Beratung an). Die Betroffenen verlangen - mit gutem Recht - die entsprechenden Verschreibungen seitens der lokalen Ärztekommissionen. Die Kollaudierung der angepassten Fahrzeuge wird vom Motorisierungsamt vorgenommen; normalerweise werden diese Verfahren von derselben Werkstätte durchgeführt, die auch die Abänderungsmaßnahmen vorgenommen hat.
Geltungsdauer und Erneuerung
Für Spezialführerscheine ist eine Geltungsdauer von fünf Jahren vorgesehen, auch wenn angesichts der besonderen Situation oft eine kürzere Gültigkeit angegeben wird - und zwar je nach Art von Beeinträchtigung. Für die
Erneuerung des Spezialführerscheins muss man der Landesärztekommission mindestens 90 Tage vor dem Verfallsdatum des Führerscheins ein ärztliches Zeugnis auf einem eigenen Formblatt samt dem Führerschein vorlegen und um einen Termin für die Feststellung der Fahrtauglichkeit beantragen.
Darf das angepasste Fahrzeug von anderen Personen gesteuert werden?
Ohne jeden Zweifel kann das Fahrzeug auch von Personen gesteuert werden, in deren Führerschein keinerlei Anpassungspflicht vorgesehen ist, wenn die ursprünglichen Steuerungsfunktionen erhalten bleiben; das Fahrzeug ist in einem solchen Fall mittels der normalen Serienausstattung zu steuern. Anders verhält es sich mit Inhaber/innen von Spezialführerscheinen, wo verpflichtende Änderungen vorgesehen sind: diese können ein Fahrzeug natürlich nur dann verwenden, wenn es laut den im Führerschein eingetragenen Vorschriften angepasst worden ist.