11.5 Parkplätze
"Personen mit Beeinträchtigung mit beträchtlich verringerter Gehfähigkeit" und
Blinde erhalten aufgrund einer ärztliche Untersuchung, welche diese Gebrechen attestiert, der sog. "Invalidenparkschein" oder "orange Abzeichen". Dieser Parkschein ist vom Art. 381 des DPR vom 16.12.1992 Nr. 495 in geltender Fassung vorgesehen und erlaubt es den Fahrzeugen, die einen Transportdienst für Menschen mit Beeinträchtigung durchführen, das Fahren in verkehrsberuhigten Zonen und das Parken in den dafür vorbehaltenen Plätzen (im allgemeinen mit gelben Markierungen versehen).
Die Möglichkeit, den "Invalidenparkschein" zu erhalten, wurde nachträglich auch für Menschen mit Sehschwächen ausgedehnt (DPR Nr. 503/1996, Art. 12, Abs.3). Wie auf der empfehlenswerten Internetseite Handylex angeführt, muss sich die betreffende Person, die ein
"Invalidenparkschein" benötigt, an den gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetrieb wenden und sich dort vom Amt für Rechtsmedizin eine
ärztliche Bescheinigung über die beträchtlich verringerte Gehfähigkeit oder die Blindheit ausstellen lassen. Mit dem Zertifikat muss sie bei der/beim
Bürgermeister/in der Wohnsitzgemeinde einen mit Stempelmarkte versehenen
Antrag für die Ausstellung des Parkscheins stellen und die Bescheinigung des Sanitätsbetriebes beilegen. Der Parkschein hat eine Gültigkeit von fünf Jahren.
Es sei außerdem daran erinnert, dass die Straßenverkehrsordnung vorsieht, dass die/der Bürgermeister/in mit eigener Anordnung verfügen kann, dass in Fällen von besonderen Bedingungen bei einer Beeinträchtigung der berechtigten Person kostenlos ein geeigneter Halteplatz mit eigener Kennzeichnung und mit der Aufschrift "Behindertenparkplatz" zur Verfügung gestellt wird (
persönlich zugewiesene Parkplätze). Allerdings sieht die Straßenverkehrsordnung keine verpflichtende Zuweisung vor, sondern begrenzt die Zuweisung auf Zonen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der "Parkschein"
verlängert werden, sofern eine Bescheinigung des eigenen Hausarztes vorgelegt wird, welche das Weiterbestehen der gesundheitlichen Bedingungen bestätigt, welche für die Ausstellung des Parkscheins den Ausschlag geben.
Diesbezüglich sei daran erinnert, dass der Parkschein auch Personen überlassen werden kann, die aufgrund eines Unfalls o.ä. eine
zeitweise Invalidität aufweisen; in diesem Fall kann die Genehmigung auf befristete Zeit ausgestellt werden, und zwar je nach Maßgabe der ärztlichen Bescheinigung, welche die Dauer der Invalidität attestiert. Außerdem sei daran erinnert, dass auch auf
privaten Parkplätzen mit öffentlicher Nutzung eine kostenlose Platzreservierung gilt. Das Gesetz Nr. 503/93, Abs. 5 schreibt vor: "Auf Parkplätzen oder Halteeinrichtungen, welche die Parkdauer messen bzw. die Fahrzeuge aufbewahren, muss mindestens ein Platz pro 50 Parkplätzen oder Bruchteil davon für Inhaber/innen der Parkschein kostenlos zur Verfügung gestellt werden."
Die sog. Blauen Zonen oder ACI-Park können hingegen in einigen Fällen kostenlos von Fahrzeugen mit dem orangen Abzeichen besetzt werden. In solchen Fällen ist es ratsam, sich bei der Stadtpolizei der jeweiligen Ortschaft bzw. bei der Beratungsstelle der Sozialen Genossenschaft independent L. zu informieren.