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Partnerschaft zwischen der Sozialen Genossenschaft Independent L. und der KlimaHaus Agentur besiegelt

Am Freitag, den 20. August 2010, hat der Direktor der KlimaHaus Agentur Herr Dr. Norbert Lantschner dem...

Befreiung vom "Ticket" nur mehr mit Nachweis

LPA - Ab 1. September 2010 ist eine Befreiung vom "Ticket" aufgrund von Bedürftigkeit bei Spitalsleistungen,...

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11.6 Beförderung im Krankenwagen


Die kostenlose Beförderung ist vorgesehen, falls mangels eines eigenen Fahrzeuges die absolute Notwendigkeit einer Fahrt zu Rehabilitationszentren in Italien oder im Ausland (nach Verschreibung einer Fachärztin/eines Facharztes) oder zu Fachvisiten (nach Verschreibung des Hausarztes) besteht. Die Notwendigkeit ist taxativ von der/vom verschreibenden Ärztin/Arzt zu erklären sowie von der Fachärztin/vom Facharzt, welche/r die Visite durchführt, schriftlich zu bestätigen. Falls die ärztliche Verschreibung keine Notwendigkeit angibt (oder eine solche nicht bestätigt wird), kann die Überführung mit dem Krankenwagen trotzdem genutzt werden, aber nur gegen Kostenbeteiligung nach demselben Verfahren wie beim Transport mit anderen Fahrzeugen (siehe Kap. 6.6). Was sagt das Gesetz? Der Transport mit Rettungswagen ist geregelt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 5044 vom 15.11.1999 in folgenden Fällen: Kur, Prävention, Rehabilitation, Arztvisite und gesundheitliche Betreuung im Allgemeinen. Damit der Transport aber kostenlos ist, muss - wie bereits dargelegt - die/der Gesuchsteller/in die Notwendigkeit nachweisen. Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass die/der eigene Ärztin/Arzt die absolute Notwendigkeit der Visite erklärt (im allgemeinen der Zustand der betroffenen Person) und dass sichergestellt ist, dass die Erklärung von der Fachärztin/vom Facharzt, welche/r die Visite durchführt, bestätigt wird. Die neue Regelung tendiert mit einer gewissen Strenge zur Einschränkung der in der Vergangenheit fallweise unbekümmerten Nutzung des Dienstes. Wie gelangt man zu einer Beförderung? Nach der Verschreibung erwirkt man die Beförderung mit einem Telefonat an eine der Vereinigungen, welche diesen Dienst ausführen (Rotes Kreuz, Weißes Kreuz oder Sanitrans). Es wird ein Termin vereinbart, indem Zeit und Ort der Fahrt festgelegt werden. Es ist wichtig, sich zu erinnern, dem Personal des Krankenwagens immer das Original und eine Kopie der Verschreibung auszuhändigen. Anfrage um Beförderung (Zentrale): Tel. 0471/444 444 - Bozen.bezirk(at)wk-cb.bz.it Transportspesenvergütung für Menschen mit Beeinträchtigung Dieser Dienst setzt sich zum Ziel, die Transport- und/oder Begleitungskosten der Menschen mit Beeinträchtigung mit einem Fahrzeug von der eigenen Wohnung zu den Tagesstätten der Sozialdienste oder zum Arbeitsplatz auszugleichen (siehe Kap. 6.6). Die Beeinträchtigung muss permanent und ärztlich bescheinigt sein. Die permanente Schwierigkeit muss so beschaffen sein, dass sie die eigenständige Mobilität und die Nutzung der normalen öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich macht. N.B.: Wie für andere finanzielle Sozialleistungen ist auch hier eine Bewertung der finanziellen Lage der Gesuchsteller/innen und ihrer Familien vorgeschrieben. Wer ist zuständig: Zwecks Information kann man sich an den Dienst für finanzielle Sozialhilfe beim nächst gelegenen Sozialsprengel wenden.