2.2. Die Feststellung der Zivilinvalidität
Die Personen mit Behinderung erhalten, wie erwähnt, einige Begünstigungen ("finanzielle Leistungen" siehe Kap. 4.) unter der Bedingung, dass sie als
Invaliden, Zivilblinde oder Taubstumme anerkannt werden. Man muss sich einem Verwaltungsverfahren unterziehen, das zwei Fasen umfasst:
- die Anerkennung durch die Gesundheitsbehörde und
- die Bewilligung der finanziellen Zuwendung.
Bezüglich Ersterem ist zu klären, welche Ursachen für die Invalidität gegeben sind.
Die Invalidität ist die Schwierigkeit, einige alltägliche Funktionen oder solche in Beziehung zu anderen Menschen auszuführen, und zwar wegen eines Gebrechens, eines psychischen oder intellektuellen Mangels, einer Seh- oder Gehörschwäche.Im Allgemeinen wird die Invalidität in Prozent ausgedrückt.
Die
Zivilblindheit wird beschreibend definiert, aber trotzdem kodifiziert: vollblind oder blind mit Restsehvermögen (nicht über 20% bei beiden Augen).Eine Bestimmung (Gesetz Nr. 138/2001) klassifiziert die Sehschwächen: Vollblinde, Teilblinde, schwere, mittelschwere und leichte Sehschwächen. Diese Einteilung ist jedenfalls technisch-wissenschaftlicher Natur und ändert an den geltenden Bestimmungen bezüglich der Hilfeleistungen, finanziellen Zuwendungen und sozialen Unterstützungsmaßnahmen nichts.
Taubstumm ist jemand, der/dem der Gehörsinn seit Geburt fehlt oder im Entwicklungsalter verloren gegangen ist. Dabei darf die Taubheit nicht rein psychischer Natur sein oder in der Folge von Kriegseinwirkungen, Berufs- oder Dienstkrankheiten auftreten.
Die Invalidität wird von einer eigenen Kommission des zuständigen Gesundheitsbezirkes anerkannt, die zusammengesetzt ist aus drei ÄrztInnen, eine/r davon muss RechtsmedizinerIn sein.
Das Gesuch (dem ein ärztliches Zeugnis beizulegen ist, das die Diagnose und die Art der Beeinträchtigung angibt) ist
von der betroffenen Person oder deren VertreterIn der zuständigen Kommission für die Anerkennung der Zivilinvalidität zu unterbreiten.
Die ärztliche Visite, die innerhalb von drei Monaten nach Vorlegung des Gesuches zu erfolgen hat, wird im Amt für Rechtsmedizin des jeweiligen Gesundheitsbezirkes durchgeführt. Wenn die betreffende Person verhindert ist, zur Visite zu gehen, kann eine solche zu Hause (oder in einer stationären Einrichtung - Krankenhaus, Altersheim - in Südtirol, wo die Person eingeliefert wurde) beantragt werden, wobei ein ärztlicher Bescheid beizulegen ist, der den Verhinderungsgrund bescheinigt.
Hier die Anschriften der
Kommissionen für die Anerkennung der Zivilinvalidität und des Handicaps:
- Bozen, Amba Alagi Str. 33 ? Tel. 0471/909297;
- Meran, Laurinstr. 24 - Tel. 0473/264713;
- Brixen, Romstr 7. - Tel. 0472/ 801126
- Bruneck, Paternsteig 3- Tel. 0474/586545
Nach der Fase der sanitären Feststellung beginnt das Verfahren für die finanziellen Leistungen zugunsten der Zivilinvaliden.
Das geht automatisch vor sich: die Person, die sich dem Feststellungsverfahren unterzogen hat, erhält zwei Briefe, einer mit dem Protokoll der Visite, gegen das innerhalb von 60 Tagen Rekurs eingeleitet werden kann (die entsprechenden Informationen sind im Protokoll selbst vermerkt), der andere Brief wird übermittelt vom Landesamt für Menschen mit Behinderung und Zivilinvaliden, das mitteilt, dass es informiert wurde, dass die Invalidität festgestellt wurde und dass das Verfahren für die Auszahlung der finanziellen Leistungen in die Wege geleitet ist (siehe Kap. 4).
Insbesondere verlangt der Gesundheitsbezirk, falls bei der Visite eine Zivilinvalidität festgestellt wurde, welche die Auszahlung einer Rente, eines Begleitungsgeldes oder einer Zulage vorsieht, von der betreffenden Person die nötigen Unterlagen für die Bewilligung der entsprechenden finanziellen Leistung und übermittelt die Dokumentation dem Landesamt, das für die Auszahlung der Beträge zuständig ist. Die bewilligten finanziellen Leistungen laufen ab dem Folgemonat nach der Vorlegung des Gesuches für die Feststellung der Invalidität.
Die Verschlechterung: Zivilinvaliden können gegebenenfalls ein Gesuch bezüglich der Feststellung einer Verschlechterung des Zustandes einreichen. Das Gesuch kann nach dem Ausfüllen eines Formblattes, das beim Amt für Rechtsmedizin oder beim Büro der Sozialen Genossenschaft independent erhältlich ist, dem Amt für Invaliden vorgelegt werden. Beizulegen ist ein ärztlicher Befund, der genau und ausführlich angibt, inwiefern sich die Behinderung verschlechtert hat oder ob sich neue Beeinträchtigungen eingestellt haben. Falls gegen das Feststellungsverfahren der zuständigen Kommission zur Invalidität und zur Sehkraft Rekurs eingereicht wurde, wird das Gesuch bezüglich der Verschlechterung erst geprüft, wenn das Rekursverfahren abgeschlossen ist. Ein Gesuch zur Anerkennung einer Verschlechterung ist also nicht zulässig, wenn bereits ein Rekurs eingeleitet wurde.
Arbeitsinvalidität: Es sei nochmals daran erinnert, dass die beschriebenen Verfahren nur eine "Zivilinvalidität" betreffen, die also nicht auf einen Vorfall am Arbeitsplatz zurückzuführen ist. Die Arbeitsinvalidität wird vom
Institut für Arbeitsunfallversicherung INAIL behandelt, das von sich aus die finanziellen Leistungen gegenüber den eigenen Versicherten regelt (das gilt auch für Haushaltsunfälle, wenn jemand die entsprechende Versicherung abgeschlossen hat).
In diesem Fall kann man sich direkt an die zuständigen Zweigstellen wenden, die in folgenden Ortschaften Südtirols angesiedelt sind:
- Bozen (E-Mail: bolzano@inail.it): Europaallee 31 - Tel. 0471/560211
- Brixen (E-Mail: bressanone@inail.it): J. Durst-Straße 2/a - Tel. 0472/254211
- Meran (E-Mail: merano@inail.it): XXX April-Str. 17 - Tel. 0473/294211
Informationen könne auch über die Internet-Seite
www.inail.it und über die
Grüne Nummer 803.888 eingeholt werden.