2.3 Die Feststellung der Beeinträchtigung
Auch Personen mit Invalidität nicht ziviler Art (Kriegs-, Dienst- oder Arbeitsinvalidität, also Menschen mit einer Behinderung) können um die Zuerkennung der Invalidität ansuchen.
Das
Handicap ist eine s
oziale Benachteiligung, die von der Behinderung oder Schädigung und vom sozialen Umfeld abhängt, in welchem die betroffene Person lebt.
Die Beeinträchtigung wird als
schwer eingestuft, wenn die/der Betroffene eine ständige, fortdauernde und umfassende Hilfe für sich selbst und für die Beziehung zu anderen Menschen benötigt.
Auch in diesem Fall wird die Beeinträchtigung von der zuständigen ärztlichen Kommission eingeschätzt, die bei jedem Gesundheitsbezirk angesiedelt ist. Die Kommission ist dieselbe wie bei der Feststellung der Invalidität, wird in diesem Fall aber durch eine Fachkraft des Sozialdienstes und eine/n Sachverständige/n für Invalidität ergänzt.
Das Gesuch (dem eine ärztliche Bescheinigung beizulegen ist, welche die Diagnose und die Art der Schädigung attestiert) ist von der/vom Betroffenen oder einer Mittelsperson
der Kommission im gebietsmäßig zuständigen Gesundheitsbezirk vorzulegen. Dem Gesuch können auch die Bescheinigung der Invalidität, Krankheitsblätter und weitere ärztliche Bescheinigungen der Antragstellerin/des Antragstellers beigelegt werden.
Die ärztliche Visite, die innerhalb von drei Monaten nach Vorlegung des Gesuches zu erfolgen hat, wird in den Lokalen des Gesundheitsbezirkes durchgeführt. Wenn die betreffende Person verhindert ist, zur Visite zu gehen, kann eine solche zu Hause (oder in einer Sanitätseinrichtung in Südtirol, wo die Person eingeliefert wurde) beantragt werden, wobei ein ärztlicher Bescheid beizulegen ist, wo der Verhinderungsgrund bescheinigt wird.
Hier die Anschriften der Büros für Rechtsmedizin:
Bozen, Amba Alagi Str. 33 ? Tel. 0471/909297;
Meran, Laurinstr. 24 - Tel. 0473/264713;
Brixen, Romstr 7. - Tel. 0472/ 801126
Bruneck, Paternsteig 3- Tel. 0474/586545
Nach dem Feststellungsverfahren übermittelt der Gesundheitsbezirk das Protokoll mit dem Ergebnis der Visite (wo auch das Verfahren für einen eventuellen Rekurs erläutert ist), das beinhalten kann:
a) keine Beeinträchtigung
b) Bestehen einer Beeinträchtigung
c) Bestehen einer schweren Beeinträchtigung
Nur letztere gibt Anrecht auf
bezahlte Arbeitsfreistellungen (siehe Kap. 7.2), während
b) und c) Anrecht auf
Steuererleichterung für Hilfsmittel gibt (siehe Kap. 6.8)!
Die Verschlechterung: Wenn eine Beeinträchtigung anerkannt wurde, kann gegebenenfalls der Antrag auf die Anerkennung einer Verschlechterung des Zustandes gestellt werden. Das Verfahren ist dasselbe wie bei der Invalidität (siehe Kap. 2.2