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2.4 Die Unzurechnungsfähigkeit


Es gibt Fälle von Behinderungen, bei denen die Betroffenen nicht mehr in der Lage sind, die Auswirkungen der eigenen "Rechtshandlungen" zu begreifen. Wie soll man sich verhalten, wenn rechtliche Probleme auftreten aufgrund der Schwierigkeit, eine Unterschrift zu leisten oder sich auszudrücken ? bis hin zur vollkommenen Unzurechnungsfähigkeit? Um es einer dermaßen beeinträchtigten Person und den Angehörigen zu erlauben, Besitzverhältnisse zu regeln, sind angemessene Lösungen umzusetzen, und zwar:
1.    Die Vollmacht: sie kann mittels eines privaten Schriftstückes oder eines Notariatsaktes übertragen werden.
2.    Die volle Entmündigung: das Gericht ernennt in der Folge einen Vormund.
3.    Die beschränkte Entmündigung: das Gericht ernennt einen Beistand.

1. Die Vollmacht ist ein Akt, mit dem ein Mensch mit Behinderung einer anderen Person das Vertretungsrecht überträgt und somit in seinem Namen und an seiner Stelle eine oder mehrere Rechtshandlungen ausführen kann. Die/der "VertreterIn" ist meist ein/e Angehörige/r. Es können auch mehrere Personen mit der Aufgabe betraut sein, dann ist aber ausdrücklich festzulegen, ob die Bevollmächtigten gemeinsam oder getrennt handeln können.
Obwohl es kostenaufwändig ist, ist es vorzuziehen, die Vollmacht in einem Notariatsakt festzuschreiben, und zwar aus mehreren Gründen: wenn die Person, welche die Vollmacht überträgt, bereits Schwierigkeiten bei der Unterzeichnung hat, erlaubt das Notariatsgesetz die Ausführung des Aktes trotzdem; außerdem schreibt das Gesetz bei einigen Akten oder Verträgen (z.B. Verkauf einer Immobilie) vor, dass die/der VertreterIn eine Vollmacht vorweist, die vor dem Notar abgefasst wurde; der Notariatsakt besitzt - im Gegensatz zu jeglichem privaten Schriftstück - mehr Geltungskraft und bietet daher mehr Rechtssicherheit.
Es ist ratsam, dass die Vollmacht nicht nur für einen oder wenige Akte übertragen wird, die im Schriftstück ausdrücklich angegeben sind (sogenannte Sondervollmacht), sondern für eine unbegrenzte Anzahl von Akten, auch außergewöhnlicher Art und solchen mit einer Regelwirkung (sogenannte Generalvollmacht). Dadurch kann die/der Angehörige bei jeglichem Problem wie etwa bei der Notwendigkeit, einen Rekurs bezüglich der Gewährung des Begleitgeldes usw. einzureichen, auf die Vollmacht und die darin enthaltenen Rechte zurückgreifen.

Es ist klar, dass man mit der Vollmacht eine große Verantwortung übernimmt, denn wenn die/der Betroffene unzurechnungsfähig ist, kann die Vollmacht die zivile, manchmal sogar die strafrechtliche Verantwortung beinhalten. Man bedenke nur, dass die/der Betroffene aufgrund des Zustandes keine Kontrolle mehr über die bevollmächtigte Person, ja nicht einmal mehr das Recht auf die Rücknahme der Vollmacht ausüben kann. Wenn kürzlich auch das Oberste Gericht befunden hat, dass die Vollmacht weiterhin als gültig erachtet wird, wenn bei der vertretenen Person die Unzurechnungsfähigkeit eingetreten ist (was im Augenblick der Übertragung der Vollmacht nicht der Fall war), urteilten einzelne Gerichte anders. Um die Unsicherheit auszuräumen, sollte bei Gericht um eine Entmündigungserklärung angesucht werden.

2. Die volle Entmündigung: Für Menschen, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen können, wird die Entmündigungserklärung vom Gesetz als Schutz für die Person angesehen. In diesem Verfahren wird meist ein/e Angehörige/r als "Vormund" eingesetzt und kann rechtlich jede Handlung im Interesse der entmündigten Person ausführen: die weniger relevanten und alltäglichen Handlungen (Kauf von Kleidern, Medikamenten und Lebensmitteln, Entgegennahme von Rente oder Begleitgeld usw.) werden selbst durchgeführt, außerordentliche Handlungen (Immobilienverkauf, Ansuchen um ein Bankdarlehen, Eintragung einer Hypothek usw.) nur nach einer Genehmigung ? je nach der Art des Falles ? durch den Vormundschaftsrichter oder das Gericht selbst. Der Vormund hat den Vorteil, sich immer ? auch informell ? an den Richter (Vormundschaftsrichter) wenden zu können, der auch für Informationen und Beratung zuständig ist.
Voraussetzung für die volle Entmündigung ist eine dauernde geistige Unzurechnungsfähigkeit bzw. jede Veränderung der geistigen Fähigkeiten, die dauerhaft auftritt (ein sporadisch auftretendes geistiges Ungleichgewicht zieht keine Entmündigung mit sich).
Die entmündigte Person kann mit einer minderjährigen Person verglichen werden: sie ist nicht befähigt, Handlungen selbst durchzuführen, und wird ? eben wie Minderjährige ? bei der Ausführung rechtlicher Akte vom Vormund vertreten. Dieser führt im Namen der entmündigten Person und an ihrer Stelle alle Tätigkeiten aus, die ihr Eigentum schützen und ihre allgemeinen Bedürfnisse befriedigen (Handlungen ordentlicher Natur). Die Ausführung von außerordentlichen Handlungen erfordert hingegen die Kontrolle durch den Vormundschaftsrichter oder das Gericht, welche die Durchführung der Akte erlauben können. Das geschieht zum Zweck eines besseren Schutzes der Rechte der entmündigten Person. Die Genehmigung ist z.B. vorgesehen beim Immobilienkauf oder bei der Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft.

3. Die beschränkte Entmündigung: Im Unterschied zur vollen Entmündigung erlaubt die beschränkte Entmündigung eine Restfähigkeit zum Handeln: die beschränkt entmündigte Person kann in der Tat Handlungen ausführen, die nicht das Eigentum betreffen, wie etwa ein leibliches Kind anerkennen, eine Ehe eingehen, ein Testament abfassen. Sie kann überdies eigenständig das eigene Hab und Gut verwalten und ordentliche Verwaltungsakte rechtskräftig durchführen. Was außerordentliche Verwaltungsakte angeht, ist entweder die Anwesenheit eines Beistandes, der die Zustimmung geben muss, oder sogar die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes oder des Gerichtes selbst erforderlich, falls es um eine Akte mit besonderer Bedeutung geht. Die Ernennung des Beistandes erfolgt nach demselben Verfahren wie beim Vormund, identisch sind auch die Regeln und die Voraussetzungen für den Beistand.
Was die Figuren von Beistand und Vormund bei der Güterverwaltung für die entmündigte Person unterscheidet, ist, dass der Beistand nicht an deren Stelle tritt, sondern ihr nur behilflich ist und ihre Willensbildung ergänzt. Es handelt sich also nicht um Vertretung, sondern um Unterstützung. Die Aufgaben des Beistandes betreffen ausschließlich Eigentumsfragen, während der Teilentmündigte in persönlichen Angelegenheiten eigenständig entscheidet.

An wen kann man sich wenden? Für die Vollmacht (falls ein privates Schriftstück als unzureichend angesehen wird) kann man sich an einen Notar wenden. Für die Entmündigung und die beschränkte Entmündigung muss man sich an das Landesgericht in Bozen wenden.
Die Telefonzentrale des Bozner Gerichtes ist 0471/226111.