2.5 Die Sachwalterschaft
Das Staatsgesetz Nr. 6 vom 9.1.2004, sieht für Personen, welchen es aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung - auch nur vorübergehend - nicht möglich ist, die eigenen Interessen zu wahren, die Figur des Sachwalters vor. Das Gesetz zielt darauf ab, die nötige Hilfestellung bei einer Beeinträchtigung zu garantieren, die keine volle oder beschränkte Entmündigung rechtfertigt. Die Ernennung des Sachwalters obliegt dem Vormundschaftsgericht. Die betroffene Person behält volle Handlungsfähigkeit und das Gericht legt all jene Handlungen fest, die mit Hilfe des Sachwalters durchgeführt werden.
Das Gesetz bezieht sich auf die unterschiedlichsten Zielgruppen so z.B. SeniorInnen, Kranke und Menschen mit Behinderung, aber auch Drogenkranke, AlkoholikerInnen oder Häftlinge, Schlaganfallpatienten, an Alzheimer Erkrankte usw.
Das Vormundschaftsgericht ernennt einen Sachwalter i
nnerhalb von 60 Tagen ab der Einreichung des Ansuchens seitens der betroffenen Person selbst oder einer anderen berechtigten Person (Ehegattin/gatte, eine Person, die ständig mit der betroffenen Person zusammenlebt, Verwandte innerhalb des 4. Grades, Verschwägerte innerhalb des 2. Grades, Vormund, Beistand und Staatsanwältin/anwalt) oder auch - und dies ist eine absolute Neuigkeit - seitens der/des Verantwortlichen der Gesundheits- oder Sozialdienste, die direkt mit der Betreuung der betroffenen Person beschäftigt sind.
Das Verfahren zur Bestellung des Sachwalters ist spesen- und steuerfrei!Das Ansuchen ist dem Vormundschaftsgericht zu unterbreiten, wo die betroffene Person ihren Wohnsitz hat: Bruneck, Brixen, Bozen, Meran oder Schlanders (um die Abfassung des Gesuches zu erleichtern, können eigens vorgefertigte Formblätter benutzt werden erhältlich auch bei der Sozialberatung von independent L.).
Das Ernennungsdekret des Vormundschaftsgerichtes muss die Angabe jener Handlungen enthalten, welche nur mit Unterstützung des Sachwalters vorgenommen werden können. Für alle anderen Handlungen behält die betroffene Person volle Handlungsfähigkeit.
Weitere Informationen sind erhältlich beim Landesamt für Menschen mit Behinderung und Zivilinvaliden (Bozen, Freiheitsstr. 23 - Tel. 0471/411700) und in den Gerichtskanzleien.