5.1 Zuweisung eines höheren Beitragsalters
Seit 1. Jänner 2002 kann den Arbeitnehmer/innen mit Zivilinvalidität über 74% und Taubstummen auf Ansuchen der interessierten Person ein höheres Beitragsalter zuerkannt werden. Beim Eintritt in die Rente kommen sie in den Genuss eines Figurativbeitrages im Ausmaß von zwei Monaten für jedes effektive Arbeitsjahr - allerdings nur bis zu einer Obergrenze von fünf Jahren.
Für Arbeitnehmer/innen, die schon eine Invalidenpension beziehen, ist die Angelegenheit seitens des Arbeitsministeriums noch zu klären.
Berechtigte: Die Zuerkennung der Figurativbeiträge betrifft
a)
taubstumme Arbeitnehmer/innen (mit angeborener oder in der Entwicklungsfase eingetretener Taubheit, die einen normalen Spracherwerb verhindert hat, sofern die Taubheit nicht rein psychischen Ursprungs oder aufgrund von Kriegsereignissen, Arbeits- oder Dienstunfällen eingetreten ist);
b)
Invaliden jeglicher Art, bei denen eine
Arbeitsunfähigkeit über 74% anerkannt wurde;
c) Kriegsinvaliden, Zivilinvaliden durch Kriegseinwirkungen oder durch Ereignisse im Dienst mit Invalidität, die den ersten vier Kategorien der Tabelle A im Anhang des Einheitstextes zu den Kriegsrenten zugeschrieben wird.
Anmerkung: Personen, denen der Prozentsatz der Arbeitsunfähigkeit auf Grund des Art. 9 des Gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 509/1988 von zwei Drittel auf 74% erhöht wurde, haben kein Anrecht auf die genannten Figurativbeiträge, denn
die Bestimmungen betreffen nur jene Personen, denen eine Prozentsatz von mehr als 74% zuerkannt wurde.
Worin besteht der Vorteil? Es wird das Beitragsalter um zwei Monate pro Arbeitsjahr bis zu höchstens fünf Jahren (bzw. bis zum höchstmöglichen Beitragsalter des jeweiligen Rentenfonds) erhöht. Für Arbeitszeiträume unterhalb von zwölf Monaten wird die Zuerkennung proportional vorgenommen, indem die Anzahl der Arbeitsmonate um ein Sechstel erhöht wird. Die Erhöhung kann nur auf jenen Arbeitszeitraum angewandt werden, für welchen auch die gesundheitlichen Bedingungen galten (auch vor dem 1. Jänner 2002), während die Zeiten mit freiwilligen, figurativen oder sonstigen Beitragszahlungen ausgeschlossen sind, die sich nicht auf eine effektive Arbeitstätigkeit beziehen.
Wie kommt man in den Genuss des erhöhten Beitragsalters? In den Genuss dieses Vorteils kommen ausschließlich ArbeitnehmerInnen, die darum ansuchen. Dem Gesuch sind die Unterlagen beizulegen, welche das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen attestieren. Es ist
dem eigenen Rentenvorsorgeinstitut (NISF/INPS, NFIAÖV/INPDAPI usw., Adressen siehe Kap. 15) vorzulegen.