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Partnerschaft zwischen der Sozialen Genossenschaft Independent L. und der KlimaHaus Agentur besiegelt

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Befreiung vom "Ticket" nur mehr mit Nachweis

LPA - Ab 1. September 2010 ist eine Befreiung vom "Ticket" aufgrund von Bedürftigkeit bei Spitalsleistungen,...

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1.3. Südtirol und die Behinderung


Wie viele Menschen mit Beeinträchtigung gibt es in Südtirol? Und vor allem: wie lebt man hierzulande mit einer Behinderung? Die Antwort auf die erste Frage ist eher eine glaubwürdige Schätzung: 15.000 Personen. Die Antwort auf die zweite Frage ist bedeutend schwieriger, weil es keine allgemein gültigen Aussagen gibt. Aber die Frage ist unbedingt zu stellen, weil die Landesbehörde diesbezüglich gesetzgeberische Befugnisse hat und weil unser schönes Land wirklich allen Menschen gegenüber offen sein sollte.
Aufgrund des Autonomiestatutes von 1972 hat Südtirol primäre Gesetzgebungsbefugnis bei der öffentlichen Wohlfahrt und sekundäre im Bereich Hygiene und Gesundheitswesen. In beiden Sektoren haben sowohl der Gesetzgeber als auch die Verwaltung den Anspruch, gegenüber den anderen Regionen Italiens eine Vorreiterrolle zu spielen.

DAS GESUNDHEITSWESEN: Der Gesundheitsdienst will ein nachahmenswertes Modell sein und hat sich zum Ziel gesetzt, bei der ärztlichen Versorgung höchste Qualität und Effizienz zu gewährleisten. Außerdem werden bei der Behandlung von Pathologien, die zu einer Behinderung führen, weiterhin über entsprechende Konventionen einige wichtige Rehabilitationszentren in Österreich massiv in Anspruch genommen (siehe Kap. 3.1). Die öffentliche Gesundheitsversorgung wird  durch einen Basisdienst (Hausarzt/ärztin, Kinderarzt/ärztin, Beratungsstellen, Hauspflegedienst usw.), durch spezialisierte Einrichtungen auf Gebietsebene und durch die Krankenhäuser, die von einem Sanitätsbetrieb (Südtiroler Sanitätsbetrieb) und vier Gesundheitsbezirken Bozen, Meran, Brixen und Bruneck geführt werden, gewährleistet. Um einen effizienten und bürgernahen Dienst anbieten zu können, ist das Land in Gesundheit- und Sozialsprengel gegliedert, von denen jeder einen Hauptsitz hat. Der Spitaldienst wird von öffentlichen Krankenhäusern, konventionierten Privatkliniken (die mit dem zuständigen Sanitätsbetrieb einen Vertrag abgeschlossen haben) und nicht konventionierten Kliniken durchgeführt.
Das wichtigste gesetzliche Instrument für die Weiterentwicklung des Gesundheitswesens in Südtirol ist der "Landesgesundheitsplan". In Übereinstimmung mit dem europäischen Trend enthält der Plan eine Reihe strategischer Vorhaben, die sich an der laufenden Verbesserung des Gesundheitssystems und an den verfügbaren Finanzmitteln orientieren. Entsprechend den Vorgaben des gesamtstaatlichen Gesundheitsplanes und den Zielen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unterstreicht der Landesgesundheitsplan die Weiterentwicklung des Gesundheitsschutzes der BürgerInnen als individuelles Grundrecht und im Interesse der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Würde und Freiheit der Person. Am 19. Juli 1999 wurde von der Landesregierung der Landesgesundheitsplan 2000-2002 genehmigt. Er enthält die politischen, verwaltungsbezogenen und infrastrukturellen Richtlinien des Gesundheitswesens und setzt den Akzent auf die Vorsorge und besonders auf die Rehabilitation, also auf die Einrichtung eines Netzes von Rehabilitationsdiensten.

DAS SOZIALWESEN: Die Einrichtung von integrierten Gesundheits- und Sozialsprengeln führt zu einer immer engeren Zusammenarbeit zwischen dem Gesundheits- und dem Sozialwesen. Mit der Neuordnung der Sozialdienste (gemäß Landesgesetz Nr. 13/1991) wurden die Zuständigkeiten für die Führung der Sozialdienste den acht Bezirksgemeinschaften übertragen. Nur mehr wenige soziale Einrichtungen werden direkt von der Landesverwaltung geführt. Alle finanziellen Sozialleistungen (siehe Kap. 4) - also Pensionen und Begleitgeld für rund 11.000 betreute Personen (Menschen mit Sehbeeinträchtigungen, Hörgeschädigte und Zivilinvaliden) und die Leistungen in der Zusatzvorsorge (z.B. Pflegegeld)- werden direkt von der Landesverwaltung ausgezahlt. Die Bearbeitungszeiten der Gesuche sind begrenzt (vier bis fünf Monate von der Gesuchstellung bis zur endgültigen Verfügung), Verzögerungen gibt es kaum. Alle Leistungen werden monatlich ausgezahlt.
Die Abteilung Sozialwesen hat die wichtigsten Koordinierungs-, Planungs-, Finanzierungs- und Kontrollbefugnisse über die Sozialdienste inne. Außerdem organisiert sie die Weiterbildung des Personals der Sozialdienste.

Den Bezirksgemeinschaften untersteht die Führung der Dienste für alle BürgerInnen und in allen Problembereichen. Mit der Neuordnung entstand ein einheitliches und integriertes Netz von Diensten. Organisatorisches Zentrum ist der Sozialsprengel (der mit dem Gesundheitssprengel zusammenfällt). Auf Sprengelebene sind vier verschiedene Dienste aktiv, zu denen alle BürgerInnen Zugang haben:
a)    die finanzielle Sozialhilfe
b)    die
sozialpädagogische Grundbetreuung
c)    der
Hauspflegedienst
d)   
Tagesstätten

Das garantierte Mindesteinkommen (sogenanntes Lebensminimum) und andere finanzielle Leistungen (wie die Zulage für Krankenhausaufenthalt) werden vom Dienst für finanzielle Sozialhilfe (siehe Kap. 4) ausgezahlt. Das Recht auf das Lebensminimum für jede/n BürgerIn ist in Südtirol bereits seit 1973 garantiert. Anrecht haben jene Personen, die ein bestimmtes Mindesteinkommen nicht erreichen oder sich in einer besonderen Bedarfslage befinden.

DIE GESETZE UND DIE BEITRÄGE: Die Landesgesetzgebung umfasst mehrere Gesetze, die sich besonders mit dem Thema Behinderung befassen. Neben jenen Bestimmungen, die das Gesundheits- und Sozialwesen betreffen (Ordnung der Dienste, Ausbildung des Personals, finanzielle Hilfen usw.) gibt es auch Gesetze zur Beseitigung der architektonischen Barrieren, zur Zugänglichkeit der Räumlichkeiten und Dienste sowie zur Auszahlung verschiedener Beiträge. Die wichtigsten davon sind für die Adaptierung der Wohnung; für Arbeitgeber, welche Personal mit Beeinträchtigungen einstellen und deren Arbeitsplatz adaptieren wollen. Das Land unterstützt überdies zahlreiche Projekte in diesem Bereich und vergibt vor allem finanzielle Unterstützung an viele Einrichtungen und Vereinigungen im ganzen Land.
Am Ende dieses Handbuches ist eine umfassende Liste der wichtigsten Landesgesetze angeführt (siehe 14.2.). Anzumerken ist, dass erst die vielen Durchführungsverordnungen, die laufend aktualisiert werden (z.B. zu den Tarifen, zur Berechnung der Punkte usw.) endgültige Klarheit geben.