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11.1 Der elektrische Rollstuhl

Die Straßenverkehrsordnung regelt explizit auch die Benutzung von Rollstühlen auf der Straße. Rollstühle fallen unter die Fahrzeuge zum Gebrauch von Invalid/innen, auch wenn sie mit einem Motor ausgestattet sind, und dürfen die Abmessungen laut Art. 196 der Straßenverkehrsordnung nicht überschreiten (siehe unten): Länge, Breite und Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h, wenn sie motorgetrieben sind. Werden diese Grenzen überschritten, werden die Rollstühle als "Mopeds" betrachtet und unterliegen allen entsprechenden Regelungen: Kennzeichen, Versicherungspflicht, Fahrerlaubnis usw. Seit 1. Juli 2005 besteht auch die Führerscheinpflicht ("Mopedführerschein"). Allen Rollstuhlfahrer/innen sollten sich sehr gut bei den Herstellern oder autorisierten Verkäufern erkundigen, vor allem über die technischen Daten. Ausschlaggebend sind die Angaben über die Abmessungen und die Höchstgeschwindigkeit. Die Obergrenzen sind weiter unten angeführt.

Information über Versicherung und Haftpflicht

Ein elektrischer Rollstuhl unterliegt den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, es reicht aber eine Unfall- oder Haftpflichtversicherung, die bei jeder Versicherungsagentur abgeschlossen werden kann. Wenn man bei bestimmten Banken ein Konto eröffnet, ist man automatisch unfall- oder haftpflichtversichert, fallweise auch kostenlos oder zu einem geringen Jahrestarif. Auf jeden Fall sollte man überprüfen, ob ein eventueller Unfall vom Vertrag abgedeckt ist.

Wichtig: Man sollte die Vertragsbedingungen verlangen und aufmerksam durchlesen. Besonders ist auf eventuelle Ausnahmeregelungen zu achten! Es ist erforderlich, dass in der Versicherungspolizze eigens auf den Gebrauch eines elektrischen Rollstuhls hingewiesen wird. Wenn ein solcher Rollstuhl von der Straßenverkehrsordnung als Moped anerkannt wird, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben.

Gesetzesbestimmungen: Art. 46 - Eigenschaften von Fahrzeugen

1. Im Rahmen der vorliegenden Straßenverkehrsordnung werden alle Maschinen jedweder Art, die auf den Straßen fahren und von einem Menschen gelenkt werden, als Fahrzeuge bezeichnet. Nicht als Fahrzeuge definiert werden jene für die Beförderung von Kindern oder Invalid/innen, auch wenn sie motorgetrieben sind, sofern sie die Abmessungen laut Straßenverkehrsordnung nicht überschreiten.

Anwendung: Art. 196 (Art. 46 Straßenverkehrsordnung)

Eigenschaften der Fahrzeuge für die Beförderung von Kindern und Invalid/innen

1. Fahrzeuge für die Beförderung von Kindern und Invalid/innen müssen Konstruktionsmerkmale aufweisen, die keine Überschreitung der folgenden Abmessungen bedingen dürfen:

a. maximale Länge 1,10 m;

b. maximale Breite 0,50 m, mit Ausnahme jenes Bereiches zwischen zwei vertikalen Ebenen, die rechtwinkelig zur mittleren Ebene auf der Längsachse des Fahrzeuges liegen und 0,60 m voneinander entfernt sind; in diesem Fall darf die Höchstbreite 0,70 m betragen;

c. maximale Höhe 1,35 m, im Bereich, wo die maximale Breite des Fahrzeuges 0,70 cm erreichen darf, ist die Höhe linear variabel zwischen 1,35 m und 0,80 m, der Höchstwert ist beim vordersten Teil des Fahrzeuges zu erreichen;

d. Höchstgewicht im fahrtauglichen Zustand 40 kg;

e. höchste Motorstärke 1 kw;

f. Höchstgeschwindigkeit 6 km/h für Motorfahrzeuge. Diese Grenze ergibt sich aus der Berechnung, bezogen auf die höchste, vom Hersteller angegebene Drehzahl des Motors und auf das Verhältnis des höchsten Ganges. Die Probe wird auf der Straße durchgeführt, wobei die/der Fahrer/in (mit einem Gewicht von 65-75 kg) aufrecht sitzt.

2. Die Überschreitung auch nur einer der angegebenen Höchstwerte laut Abs. 1 bewirkt, dass das Fahrzeug unter jene laut Art. 46, Abs. 1 eingestuft wird.

3. Bezüglich eines eingetretenen Bedarfs an Umbauten oder an einer Vereinheitlichung der Fahrzeuge für Invalid/innen kann der Transportminister für die genannten Fahrzeuge andere Konstruktionseigenschaften, als die im Abs. 1 genannten, festlegen.