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Partnerschaft zwischen der Sozialen Genossenschaft Independent L. und der KlimaHaus Agentur besiegelt

Am Freitag, den 20. August 2010, hat der Direktor der KlimaHaus Agentur Herr Dr. Norbert Lantschner dem...

Befreiung vom "Ticket" nur mehr mit Nachweis

LPA - Ab 1. September 2010 ist eine Befreiung vom ?Ticket? aufgrund von Bedürftigkeit bei Spitalsleistungen,...

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4.1 Begleitungsgeld für Zivilinvaliden

Das Begleitgungsgeld für vollständig bewegungsunfähige Zivilinvaliden wird 13 Mal im Jahr ausgezahlt, der Betrag wird jährlich angepasst (443,83 Euro im Monat für 2005). Das Begleitungsgeld unterliegt weder einer Alters- noch einer Einkommensgrenze. Wie jede andere finanzielle Zuwendung dieser Art wird die Leistung auf Grund der Anerkennung einer Zivilinvalidität (siehe Kap. 2.2) vom Landesamt für Menschen mit Behinderung und Zivilinvaliden in 39100 Bozen, Freiheitsstraße 23, Tel. 0471/411720 automatisch ausgezahlt.

Bezugsberechtigt:
a) Personen mit angeborenen oder erworbenen körperlichen Beeinträchtigungen, auch wenn diese fortschreiten,
b) Personen mit psychischen Beeinträchtigungen infolge von Oligofrenie, die durch organische oder Stoffwechselstörungen hervorgerufen wurden,
c) Personen mit geistigen Beeinträchtigungen aufgrund von Sinnes- oder Funktionsstörungen, die zu einem dauerhaften und vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit, der Gehfähigkeit ohne ständige fremde Hilfe und der Fähigkeit zur Bewältigung der täglichen Verrichtungen geführt haben, so dass eine ständige Betreuung nötig ist.

Voraussetzungen

  • Um diese Leistung anerkannt zu bekommen, muss die betreffende Person die italienische Staatsbürgerschaft haben, in einer Gemeinde Südtirols ansässig sein und kein Anrecht auf eine Kriegs- oder Dienstpension haben oder eine Rente in der Folge eines Arbeitsunfalls seitens einer öffentliche Behörde für dieselbe Beeinträchtigung beziehen, für die sie um das Begleitungsgeld ansucht;
  • EU-Bürger/innen sind den italienischen Staatsbürger/innen gleichgestellt, sofern sie in Südtirol ansässig sind und in Italien abhängig oder selbständig beschäftigt sind oder waren oder Angehörige einer in der EU berufstätigen Person sind (es genügt eine Eigenerklärung);
  • Auch die Nicht-EU-Bürger/innen sind den italienischen Staatsbürger/innen gleichgestellt, sofern sie eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis vorweisen können.


Beantragung:
Es ist beim gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetrieb um die Anerkennung der Invalidität anzusuchen (siehe Kap. 2.2).