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L. 266 | 11.08.91 |
Zielsetzung und Gegenstand des Gesetzes
(1) Die Republik Italien erkennt den sozialen Wert und die Funktion der ehrenamtlichen Tätigkeit als Ausdruck der Teilnahme, der Solidarität und des Pluralismus an und fördert, bei gleichzeitiger Wahrung seiner Unabhängigkeit, seine Entwicklung und seinen ureigenen Beitrag zur Erreichtung der sozialen, zivilen und kulturellen Ziele, die vom Staat, von den Regionen,von den autonomen Provinzen von Bozen und Trient und von den Gebietskörper-schaften festgelegt werden.
Die ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter ehrenamtlicher Tätigkeit eine solche, die von der Organisation, der der ehrenamtliche Mitarbeiter angehört, in persönlicher Weise, freiwillig und ehrenamtlich ohne - auch nur indirekte - Gewinnabsicht und ausschließlich aus Solidarität geleistet wird.
(2) Für die ehrenamtliche Tätigkeit darf auf keinen Fall eine Vergütung entrichtet werden, auch nicht vom Hilfeempfänger. Dem ehrenamtlichen Mitarbeiter dürfen nur über die jeweilige Organisation die tatsächlichen Kosten für die durchgeführte Tätigkeit erstattet werden, und zwar in dem von den Organisationen vorher festgesetzten Rahmen.
(3) Die ehrenamtliche Tätigkeit ist weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbständigen Arbeit bei der Organisation, noch mit sonstigen vermögensrechtlichen Verhältnissen zu dieser.
Ehrenamtlich tätige Organisationen
(1) Unter einer ehrenamtlich tätigen Organisation versteht man jeden freiwilligen Zusammenschluß zur Durch-führung der Tätigkeiten laut Artikel 2, der sich in entscheidendem Maße und vorwiegend der persönlichen, freiwilligen und ehrenamtlichen Mitarbeit seiner Mitglieder bedient
(2) Die ehrenamtlichen Organisationen können jede Rechtsform annehmen, die zur Verfolgung ihrer Ziele geeignet ist und nicht zum solidarischen Zweck in Widerspruch steht.
(3) Abgesehen von den im Zivilgesetzbuch für die jeweilige Rechtsform festgelegten Vorschriften muß in den Mitgliederabkommen, im Gründungsakt oder in der Satzung vorgesehen sein, daß die Organisation ohne Gewinnabsicht arbeitet und demokratisch aufgebaut ist, daß die Ämter durch Wahl besetzt und ehrenamtlich ausgeübt werden, daß die Mitglieder die Leistungen ehrenamtlich erbringen und, schließlich, welches die Kriterien für den Beitritt oder den Ausschluß der Mitglieder sind und welche Rechte und Pflichten diese haben.Außerdem müssen die Pflicht zur Erstellung eines Haushaltes, aus dem die erhaltenen Sachen, Beiträge oder Vermächtnisse hervorgehen, sowie die Vorgangsweise für die Genehmigung dieses Haushaltes von seiten der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
(4) Die ehrenamtlich tätigen Organisationen können Personal aufnehmen oder die Mitarbeit selbständig Erwerbstätiger in Anspruch nehmen, wenn dies für den regulären Arbeitsablauf oder zur Verbesserung oder Spezialisierung ihres Dienstes erforderlich ist.
(5) Die Organisationen leisten die ehrenamtliche Tätigkeit entweder durch eigene Einrichtungen oder, im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, im Bereich der öffentlichen oder der mit diesen vertragsgebundenen Einrichtungen.
Versicherung der Mitglieder von ehrenamtlich tätigen Organisationen
(1) Die ehrenamtlich tätigen Organisationen müssen für ihre Mitglieder Versicherungen gegen Unfälle und Krankheiten, die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbunden sind, sowie Haftpflichtversicherungen abschliessen.
(2) Mit Dekret des Ministers für Industrie, Handel und Handwerk, das innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden muß, werden vereinfachte Versicherungsverfahren festgelegt und die entsprechenden Kontrolle geregelt, wobei auch Polizzen mit zahlenmäßiger Angabe oder Gemeinschaftspolizzen vorgesehen werden können.
Finanzielle Mittel
(1) Die ehrenamtlich tätigen Organisationen erhalten die für ihren Betrieb und ihre Arbeit erforderlichen Mittel aus
a) Mitgliedsbeiträgen;
b) Beiträgen von Privatpersonen,
c) Beiträgen des Staates oder öffentlicher Körperschaften und Anstalten, sofern sie ausschließlich für bestimmte mit Belegen nachgewiesene Tätigkeit oder Vorhaben gezahlt werden,
d) Beiträgen internationaler Organisationen,
e) Schenkungen und Vermächtnissen,
f) Vergütungen aufgrund Vereinbarungen,g) Einnahme aus Nebentätigkeiten in Handel oder Produktion.
(2)Ehrenamtlich tätige Organisationen mit Eintragung in die Verzeichnisse laut Artikel 6, die keine Rechtsper- sönlichkeit haben, können registrierte bewegliche Sachen und unbewegliche Sachen erwerben, die sie für den Dienst benötigen.Sie können auch, abweichend von den Artikel 600 und 786 des Zivilgesetzbuches, Schenkungen und - mit Recht auf Inventarerrichtung - Vermächtnisse annehmen, sofern sie die Sachen und deren Erträge ausschließlich zur Erreichung der Ziele, die in den Abkommen, im Gründungsakt oder in der Satzung abgegeben sind, verwenden.
(3) Die in Absatz 2 erwähnten Sachen werden auf den Namen der jeweiligen Organisationen eingetragen. Zur Eintragung der entsprechenden Erwerbungen werden die Artikel 2659 und 2660 des Zivilgesetzbuches angewandt.
(4) Bei Auflösung, der Tätigkeit oder Erlöschen einer ehrenamtlich tätigen Organisationen werden die nach Abschluß der Liquidation verbliebenen Sachen - unabhängig von der Rechtsform der Organisation - anderen ehrenamtlich tätigen Organisationen, die im selben oder in einem ähnlichen Bereich arbeiten, nach den Bestimmungen der Satzung oder der Mitgliederabkommen, oder, falls beide nicht vorhanden sind, nach den Stimmen des Zivilgesetzbuches übertragen.
Verzeichnisse der ehrenamtlich tätigen Organisationen, die von den Regionen und autonomen Provinzen angelegt werden
(1) Die Regionen und die autonomen Provinzen regeln das Anlegen und das Führen der Verzeichnisse der ehrenamtlich tätigen Organisationen.
(2) Die Eintragung in die Verzeichnisse ist Voraussetzung, um Zuschüsse von der öffentlichen Hand zu beziehen sowie um Vereinbarungen laut Art. 7 abschließen und die Steuerbegünstigungen laut Art. 8 in Anspruch nehmen zu können.
(3) Recht auf Eintragung in die Verzeichnisse haben ehrenamtlich tätigen Organisationen, die die Voraussetzungen laut Artikel 3 haben und dem Antrag eine Kopie des Gründungsaktes und der Satzung oder der Mitgliederabkommen beilegen.
(4) Die Regionen und die autonomen Provinzen legen die Richtlinien für die regelmäßige Kontrolle der Verzeichnisse fest, um zu überprüfen ob die eingeschriebenen Organisationen noch die Voraussetzungen haben und die ehrenamtliche Tätigkeit tatsächlich leisten.Die Regionen und die autonomen Provinzen bestimmen mit begründeter Verfügung die Löschung aus dem Verzeichnis.
(5) Gegen die Verweigerung der Eintragung oder die Anweisung zur Löschung kann innerhalb von dreißig Tagen ab entsprechender Mitteilung beim regionalen Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden; dieses entscheidet im Beratungszimmer innerhalb von dreißig Tagen ab der Fallfrist für die Einreichung der Beschwerde, nachdem es die Verteidiger der Parteien angehört hat, die dies beantragt haben. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann innerhalb von dreißig Tagen ab Zustellung beim Staatsrat angefochten werden, der nach derselben Modalitäten und bei Einhaltung derselben Fristen entscheidet.
(6) Die Regionen und die autonomen Provinzen übermitteln jährlich der staatlichen Beobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit, die in Artikel 12 vorgesehen ist, eine auf den letzten Stand gebrachte Kopie der Verzeichnisse.
(7) Die in den Verzeichnissen eingetragenen Organisationen sind verpflichtet, die Unterlagen über die Einnahmen laut Artikel 5 Absatz 1 mit Angabe der Namen der Personen, die den Bertrag leisten, aufzubewahren.
Vereinbarungen
(1) Der Staat, die Regionen, die autonomen Provinzen, die Gebietskörperschaften und die anderen öffentlichen Körperschaften und Anstalten können mit ehrenamtlich tätigen Organisationen, die seit wenigstens sechs Monaten in den Verzeichnissen laut Artikel 6 eingetragen und nachweislich geeignet und fähig sind, Vereinbarungen abzuschließen.
(2) Die Vereinbarungen müssen Bestimmungen enthalten, mit denen die Kontinuität des vereinbarten Dienstes gewährleistet und die Rechte und die Würde der Benutzer gewahrt werden. Außerdem muß die Vorgangsweise für die Überprüfung der Dienstleistungen mit entsprechender Qualitätskontrolle und für die Kostenvergütung vorgesehen werden.
(3) Der Abschluß der Versicherung laut Artikel 4 ist unverzichtbarer Bestandteil der Vereinbarung; die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten der Körperschaft oder Anstalt, mit der die Vereinbarung getroffen wird.
Steuerbegünstigungen
(1) Die Gründungsakte der aus reiner Solidarität gegründeten ehrenamtlich tätigen Organisationen laut Artikel 3 und jene Akte, die mit dem Dienst dieser Organisationen zusammenhängen, sind frei von Stempel- und Registergebühren.
(2) Die Tätigkeiten die aus reiner Solidarität gegründeten ehrenamtlich tätigen Organisationen laut Artikel 3 werden in Hinsicht auf die Mehrwertsteuer nicht als Abtretung von Sachen oder als Erbringung von Dienstleistungen angesehen; Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sind ausschließlich dem oben genannten Zweck frei von jeder Abgabe.
(3) Omissis(siehe Art. 17 des Gesetzes 29.12.1990, Nr. 408).
(4) Die Erträge von Nebentätigkeiten im Handel oder in der Produktion sind nicht Steuergrundbeträge im Sinne der Bestimmungen über die Einkommensteuer der juridischen Personen (IRPEG) und über die lokale Einkommensteuer (ILOR), wenn sie nachweislich für die institutionellen Zwecke der ehrenamtlich tätigen Organisationen verwendet werden. Der Minister für Finanzen entscheidet im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales mit Dekret über die Anträge auf Befreiung, nachdem die Art und das Ausmaß der Tätigkeit überprüft wurden.
Festlegung der Steuergrundbetrages
(1) Auf die ehrenamtlich tätigen Organisationen mit Eintragung in die Verzeichnisse laut Artikel 6 wird Artikel 20 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973,Nr. 598, ersetzt durch Artikel 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 1982,Nr. 954, angewandt.
Bestimmungen der Regionen und autonomen Provinzen
(1) In den Gesetzen der Regionen und autonomen Provinzen ist die Unabhängigkeit der ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Organisation und bei den verschiedenen Maßnahmen zu wahren und seine Entfaltung zu fördern.
(2) Im einzelnen ist in diesen Gesetzen festzulegen:
a) die Vorgangsweise, an die sich die Organisationen bei der Erbringung der freiwilligen Dienstleistungen in den öffentlichen Einrichtungen und in jenen, die mit den Regionen und autonomen Provinzen vertragsgebunden sind, zu halten haben,
b) die Art, auf der die Organisationen mit Eintragung in die Verzeichnisse laut Artikel 6 beratend an der Planung der Maßnahmen im jeweiligen Einsatzbereich teilnehmen,
c) die Voraussetzungen und die Vorzugskriterien für die Auswahl der Organisationen zum Abschluß von Vereinbarungen, auch in bezug auf die verschiedenen Einsatzbereiche,
d) die Organe und nähere Bestimmungen für die Überprüfungen laut Artikel 6,
e) die Bedingungen für die Finanzierung und Unterstützungen der ehrenamtlichen Tätigkeit und die Finanzierungsarten,
f) die Teilnahme der ehrenamtlichen Mitarbeiter in Organisationen, die in die Verzeichnisse laut Artikel 6 eingetragen sind, an beruflichen Aus- , Fort- und Weiterbildungskursen, die von den Regionen, den autonomen Provinzen oder den Gebietskörperschaften im Einsatzbereich der Organisationen durchgeführt oder veranstaltet werden.
Recht auf Information und Zugang zu Verwaltungsunterlagen
(1) Auf die ehrenamtlich tätigen Organisationen mit Eintragung in die Verzeichnisse laut Artikel 6 wird das V. Kapitel des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241, angewandt.
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten als rechtlich relevante Situationen jene im Zusammenhang mit der Verfolgung der satzungsmäßigen Ziele der Organisationen.
Gesamtstaatliche Beobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Auf Vorschlag des Ministers für Soziales wird mit Dekret des Ministerpräsidenten die gesamtstaatliche Beobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit eingerichtet; Vorsitzender ist der Minister für Soziales oder eine von ihm bevollmächtigte Person, Mitglieder sind zehn Vertreter von ehrenamtlich tätigen Organisationen und- verbänden, die in wenigstens sechs Regionen tätig sind, sowie zwei Fachleute und drei Vertreter der repräsentativsten Arbeitnehmerverbände. Personal, Mittel und Dienste werden der Beobachtungsstelle vom Generalsekretariat des Ministerratspräsidium zur Verfügung gestellt. Aufgabe der Beobachtungsstelle ist es,
a) für die Zählung der ehrenamtlich tätigen Organisationen und die Bekanntmachung des von ihnen erbrachten Dienstes zu sorgen,
b) Forschungsarbeiten und Untersuchungen im In- und Ausland zu fördern,
c) mit allen Mitteln zur Förderung und Entwicklung der ehrenamtlich tätigen Organisationen beizutragen,
d) Versuche zu bewilligen, die von Organisationen mit Eintragung in die Verzeichnisse laut Artikel 6 - auch in Zusammenarbeit mit Gebietskörperschaften - erarbeitet wurden, um sozialen Mißständen abzuhelfen und um die Anwendung von hochentwickelten Einsatzmethoden zu fördern,
e) Unterstützung und Beratung beim Einsatz von EDV-Anlagen und von Datenbanken auf dem vom diesen Gesetz behandelten Gebiet anzubieten
,f) alle zwei Jahre ein Bericht über die ehrenamtliche Tätigkeit und über den Stand der Durchführung der staatlichen und regionalen Rechtsvorschriften zu veröffentlichen,
g) auch in Zusammenarbeit mit den Regionen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen zu unterstützen,
h) eine periodisch erscheinende Informationsschrift zu veröffentlichen und andere Initiative zu ergreifen, mit denen Informationen über die ehrenamtliche Tätigkeit verbreitet werden können,
i) alle drei Jahre eine gesamtstaatliche über die ehrenamtliche Tätigkeit zu veranlassen, an der alle betroffenen Institutionen, Gruppen und Mitarbeiter teilnehmen.
(2) Beim Ministerratspräsidium - Abteilung für Soziales - wird ein Fonds für die ehrenamtliche Tätigkeit eingerichtet, mit dem die Vorhaben laut Absatz 1 Buchstabe d) finanziell unterstützt werden.
Grenzen der Anwendbarkeit
(1) Es bleiben alle einschlägigen Rechtsvorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit, die mit diesem Gesetz nicht geregelt wird, aufrecht, vor alle aber jene im Zusammenhang mit der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, mit dem Zivilschutz und mit dem Zivildienst laut Gesetz vom 15. Dezember 1972, Nr. 772.
Ausgabenbewilligung und -deckung
(1) Für die Arbeit der Beobachtungsstelle für die ehrenamtliche Tätigkeit, für die Aus-stattung des Fonds laut Artikel 10 Absatz 2 und für die Veranstaltung der gesamtstaatlichen Tagung über die ehrenamtliche Tätigkeit laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i) ist eine Ausgabe von jährlich zwei Milliarden Lire für die Jahre 1991, 1992 und 1993 bewilligt.
(2) Die Deckung der in Absatz 1 genannten Ausgabe erfolgt durch entsprechende Verminderung der Bereitstellung, die in Bezug auf den Dreijahreshaushalt 1991-1993 in Kapitel 6856 des Ausgabenvoranschlages des Schatzministeriums für das Finanzjahr 1991 eingeschrieben ist, wobei zu diesen Zweck teilweise die Rückstellung "Rahmengesetz über die ehrenamtlich tätigen Organisationen " verwendet wird.
(3) Die Mindereinnahmen, die durch die Anwendung von Artikel 8 Absätze 1 und 2 entstehen, werden auf jährlich eine Milliarde Lire in den Jahren 1991, 1992 und 1993 geschätzt. Die entsprechende Belastung wird durch Verwendung der Bereitstellung gedeckt, die in bezug auf den Dreijahreshaushalt 1991-1993 in Kapitel 6856 des Ausgabenvoranschlages des Schatzministeriums für das Finanzjahr 1991 eingeschrieben ist, wobei zu diesem Zweck teilweise die Rückstellung "Rahmengesetz über die ehrenamtlich tätigen Organisationen" verwendet wird.
Sonderfonds bei den Regionen
(1) Die Körperschaften laut Artikel 12 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 20. November 1990, Nr. 356, müssen in ihren Satzungen festlegen, daß ein Gewinnanteil von wenigstens einen Fünfzehntel - nach Abzug der Ausgaben für Betriebskosten und für die Rückstellung laut Artikel 12 Absatz1 Buchstabe d) - für die Errichtung von Sonderfonds bei den Regionen verwendet wird; mit den Mitteln diese Fonds werden zur Unterstützung und Qualifizierung der ehrenamtlichen Tätigkeit über die Gebietskörperschaften Dienststellen eingerichtet, die den ehrenamtlich tätigen Organisationen zur Verfügung stehen und von diesen geführt werden.
(2) Solange die Sparkassen nicht die Umstellung laut Artikel 1 des erwähnten gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 356/1990 durchgeführt haben, müssen sie ein Zehntel der für Wohltätigkeits- und gemeinnützige Zwecke bestimmten Beträge im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 des königlichen Dekretes vom 25. April 1929, Nr. 967, in geltender Fassung, für den in Absatz 1 genannten Zweck bestimmen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Anwendung der Absätze 1und 2 werden mit Dekret des Schatzministers im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales innerhalb von drei Monaten ab der Kundmachung dieses Gesetzes im Gesetzesanzeiger erlassen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Regionen mit Sonderstatut und der autonomen Provinzen Bozen und Trient erlassen die Regionen die Bestimmungen zur Durchführung der in diesem Gesetz festgelegten Richtlinien innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes oder passen ihre Bestimmungen innerhalb derselben Frist an.
Flexible Arbeitszeit
(1) Damit Arbeitnehmer, die Organisationen mit Eintragung in die Verzeichnisse laut Artikel 6 angehören, bei diesen ehrenamtlich tätig sein können, haben sie ein Recht auf die in den Kollektivverträgen und -abkommen vorgesehene flexible Arbeitszeit oder auf Turnusdienst, sofern dies mit der Betriebsorganisation vereinbar ist.
(2) Omissis
(siehe Art. 3 des Gesetzes 29. 03. 1983, Nr. 93).