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L. 66

15.02.96

Bestimmungen gegen sexuelle Gewalt

Art. 1

1. Im zweiten Buch, 9. Titel des Strafgesetzbuches sind der 1. Abschnitt und die Artikel 530, 539, 541, 542 und 543 aufgehoben.

Art. 2

1. Nach Artikel 609 im zweiten Buch, 12. Titel, 3. Abschnitt, 2. Teil des Strafgesetzbuches sind die Artikel 609bis bis 609decies eingefügt, die durch die Artikel 3 bis 11 dieses Gesetzes eingeführt werden.

Art. 3

1. Nach Artikel 609 des Strafgesetzbuches ist der folgende eingefügt: "Art. 609bis (Sexuelle Gewalt). Wer mit Gewalt, durch Drohung oder durch Mißbrauch der Amtsgewalt jemandem zwingt, sexuelle Handlungen auszuführen oder zu erdulden, wird mit Gefängnisstrafe von drei bis zu zehn Jahren bestraft. Derselben Strafe unterliegt, wer jemandem zwingt, sexuelle Handlungen auszuführen oder zu dulden.

1) indem er körperliche oder geistige Unterlegenheit der verletzten Person im Augenblick der Tat ausnutzt,

2) indem er die verletzte Person dadurch täuscht, daß er sich als eine andere Person ausgibt. In weniger schweren Fällen wird die Strafe um höchstens zwei Drittel herabgesetzt."

Art. 4

1. Nach Artikel 609 bis des Strafgesetzbuches, der mit Artikel 3 dieses Gesetzes eingeführt wurde, ist der folgende Artikel eingefügt: "Art. 609ter (Erschwerende Umstände). Die Strafe ist Gefängnisstrafe von sechs bis zu zwölf Jahren, wenn die in Artikel 609bis angegeben Taten.

1) gegen eine Person begangen werden, die das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat,

2) mit Waffen oder durch Alkohol, Betäubungsmittel, Rauschgift oder andere Mittel oder Substanzen begangen werden, welche für die verletzte Person schwer gesundheitsschädigend sind

3) von einer Person begangen werden, die unkennlich gemacht ist oder die die Eigenschaft einer Amtsperson oder einer mit einem öffentlichen Dienst beauftragten Person vortäuscht,

4) gegen eine Person begangen werden, deren persönliche Freiheit irgendwie beschränkt ist,

5) gegen eine Person begangen werden, die das sechste Lebensjahr nicht vollendet hat, sofern der Täter ein Verwandter in aufsteigender Linie, auch Adoptivelternteil, oder der Vormund ist. Die Strafe ist Gefängnisstrafe von sieben bis zu vierzehn Jahren, wenn die Tat gegen eine Person begangen wird, die das zehnte Lebensjahr nicht vollendet hat."

Art. 5

1. Nach Artikel 609ter des Strafgesetzbuches, der mit Artikel 4 dieses Gesetzes eingeführt wurde, ist der folgende Artikel eingefügt: "Art. 609quater (Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen). Die in Artikel 609bis angedrohte Strafe wird, abgesehen von den dort vorgesehenen Tatbeständen, auch gegen denjenigen verhängt, der sexuelle Handlungen mit einer Person begeht, die im Augenblick der Tat

1) das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat,

2) das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, sofern der Täter ein Verwandter in aufsteigender Linie, auch Adoptivelternteil, der Vormund oder eine andere Person ist, der der Minderjährige zur Pflege, Erziehung, Unterrichtung, Beaufsichtigung oder Bewachung anvertraut ist oder die mit dem Minderjährigen wie auch immer zusammenlebt. Nicht strafbar ist ein Minderjähriger, der sexuelle Handlungen mit einem anderen Minderjährigen begeht, welcher das dreizehnte Lebensjahr vollendet hat, sofern der Altersunterschied zwischen den beiden nicht mehr als drei Jahre beträgt und die in Artikel 609bis vorgesehenen Tatbestände nicht vorliegen. In weniger schweren Fällen wird die Strafe bis zu zwei Drittel herabgesetzt. Hat die verletzte Person das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, wird die in Artikel 609ter Absatz 2 vorgesehene Strafe angewandt".

Art. 6

1. Nach Artikel 609quater des Strafgesetzbuches, der mit Artikel 5 dieses Gesetzes eingeführt wurde, ist der folgende Artikel eingefügt: "Art. 609quinquies (Verderben Minderjähriger). Wer sexuelle Handlungen in Gegenwart einer Person unter vierzehn Jahren in der Absicht, diese mit einzubeziehen, begeht, wird mit einer Gefàngnisstrafe von von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft".

Art. 7

1. Nach Artikel 609quinquies des Strafgesetzbuches, der mit Artikel 6 dieses Gesetzes eingeführt wurde, ist der folgende Artikel eingefügt: "Art. 609sexies (Unkenntnis über das Alter des Verletzten). Werden die in den Artikeln 609bis, 609ter, 609quarter und 609octies genannten Verbrechen zum Nachteil eines Minderjährigen unter vierzehn Jahren begangen, sowie bei Verbrechen gemäß Artikel 609quinpuies kann sich der Täter zu seiner Entschuldigung nicht auf die Unkenntnis des Alters der verletzten Person berufen."

Art. 8

1. Nach Artikel 609sexies des Strafgesetzbuches, der mit Artikel 7 dieses Gesetzes eingeführt wurde, ist der folgende Artikel eingefügt: "Art. 609septies (Strafantrag der geschädigten Partei). Die in den Artikeln 609bis, 609ter und 609quarter genannten Verbrechen sind auf Strafantrag des Verletzten strafbar. Außer in dem von Artikel 597 Absatz 3 vorgesehenen Fall beträgt die Strafantragsfrist sechs Monate. Der einmal gestellte Strafantrag ist unwiderruflich. Das Strafverfahren wird jedoch von Amts wegen durchgeführt:

1) wenn die in Artikel 609bis genannte Tat gegen eine Person begangen wird, die im Augenblick der Tat das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat,

2) wenn die Tat von einem Elternteil - auch Adoptiveltern - oder dessen Lebensgefährten, vom Vormund oder von einer anderen Person begangen wird, der der Minderjährige zur Pflege, Erziehung, Unterrichtung, Beaufsichtigung oder Bewachung anvertraut ist,

3) wenn die Tat von einer Amtsperson oder von einer mit einem öffentlichen Dienst beauftragten Person in Ausübung dieser Funktion begangen wird,

4) wenn die Tat mit einem anderen Verbrechen in Zusammenhang steht, das von Amts wegen verfolgt wird,

5) wenn die Tat unter den in Artikel 609quater letzter Absatz vorgesehenen Umständen begangen wird."

Art. 9

1. Nach Artikel 609septies des Strafgesetzbuches, der mit Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes eingeführt wurde, ist der folgende Artikel eingefügt: "Art. 609octies (Sexuelle Gewalt in der Gruppe). Unter sexuelle Gewalt in der Gruppe versteht man die gemeinschaftliche Beteiligung mehrerer Personen an sexuellen Gewalttaten gemäß Atikel 609bis. Wer sexuelle Gewalttaten in der Gruppe begeht, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs bis zwölf Jahren bestraft. Die Strafe wird erhöht, wenn einer der in Artikel 609ter vorgesehenen erschwerenden Umstände vorliegt. Die Strafe wird für jenen Beteiligten herabgesetzt, dessen Beitrag zur Vorbereitung und Ausführung des Verbrechens unwesentlich war. Die Strafe wird außerdem herabgesetzt, wenn der Beteiligte unter den in Artikel 112 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 3 vorgesehenen Voraussetzungen zur Ausführung des Verbrechens bestimmt wurde."

Art. 10

1. Nach Artikel 609octies des Strafgesetzbuches, der mit Artikel 9 dieses Gesetzes eingeführt wurde, ist der folgende Artikel eingefügt:

"Art. 609nonies (Nebenstrafen und andere strafrechtliche Wirkungen). Die Verurteilung wegen eines der in den Artikeln 609bis, 609ter, 609quater, 609quinquies und 609octies genannten Verbrechen hat zur Folge:

1) den Verlust der elterlichen Gewalt, wenn die Eigenschaft als Elternteil Tatsbestandsmerkmal ist,

2) das unbefristete Verbot der Bekleidung eines jeden mit einer Vormundschaft oder Pflege zusammenhängenden Amtes,

3) den Verlust des Unterhaltsanspruchs und der Erbansprüche gegen den Verletzten".

Art. 11

1. Nach Artikel 609nonies des Strafgesetzbuches, der mit Artikel 10 dieses Gesetzes eingeführt wurde, ist der folgende Artikel eingefügt: "Art. 609decies (Mitteilung an das Jugendgericht) Die Staatsanwalt benachrichtigt das Jugendgericht, sobald ein Verfahren wegen eines der in den Artikeln 609bis, 609ter, 609quinquies und 609octies genannten Verbrechen zum Nachteil Minderjähriger oder wegen des in Artikel 609quater angeführten Verbrechens durchgeführt wird. In den von Absatz 1 vorgesehenen Fällen wird der gefühlsmäßige und seelische Beistand für die verletzte minderjährige Person in jeder Lage und Instanz dadurch gewährleistet, daß die Eltern oder andere Personen, die vom Minderjährigen angegeben und von der mit dem Verfahren befaßten Gerichtsbehörde zugelassen worden sind, anwesend sind. In jedem Fall ist dem Minderjährigen der Beistand der Jugenddienststelle der Justizverwaltung und der bei den örtlichen Körperschaften eingerichteten Dienste zu gewähren. Die Gerichtsbehörde bedient sich ebenfalls in jeder Lage und Instanz der in Absatz 3 genannten Dienste.

Art. 12

1. Nach dem Titel ist im dritten Buch des Strafgesetzbuches folgender eingefügt: "Titel 2bis- ÜBERTRETUNGEN, DIE DEN SCHUTZ DER INTIMSPHÄRE BETREFFEN Art. 734bis (Verbreitung der Personalien oder von Abbildungen der durch sexuelle Gewalttaten verletzten Person). Wer bei Verbrechen gemäß den Artikeln 609bis, 609ter, 609quater, 609quinquies und 609octies die Personalien oder Abbildungen der verletzten Person ohne deren Zustimmung, auch über die Massenmedien, verbreitet, wird mit einer Haftstrafe von drei bis zu sechs Monaten bestraft".

Art. 13

1. In Artikel 392 der Strafprozeßordnung wird nach Absatz 1 der folgende eingefügt: "1bis. Bei Verfahren wegen Verbrechen gemäß den Artikeln 609bis, 609ter, 609quater, 609quinquies und 609octies des Strafgesetzbuches kann die Staatsanwaltschaft oder in den Erhebungen unterworfene Person die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens zur Aufnahme der Zeugenaussage einer minderjährigen Person unter sechzehn Jahren auch in Fällen beantragen, die nicht in Absatz 1 vorgesehen sind."

2. In Artikel 393 der Strafprozeßordnung wird nach Absatz 1 vorgesehen sind". "2bis. Die Staatsanwaltschaft hinterlegt mit dem Antrag auf das in Artikel 392 Absatz 1bis angeführte Beweissicherungsverfahren alle Akten zu den vorgenommenen Erhebungen."

Art. 14

1. In Artikel 398 der Strafprozeßordnung wird nach Absatz 3 der folgende eingefügt: "3bis. Die den Erhebungen unterworfene Person und die Verteidiger der Parteien haben das Recht, Abschriften der nach Artikel 393 Absatz 2bis hinterlegten Akten zu erlangen." 2. In Artikel 398 der Strafprozeßordnung wird nach Absatz 5 der folgende eingefügt: "5bis. Beziehen sich die Erhebungen auf Tatbestände gemäß den Artikeln 609bis, 609ter, 609quater, und 609octies des Strafgesetzbuches und sind unter den auf der Beweisaufnahme interessierten Personen Minderjährige unter sechzehn Jahren, legt das Gericht mit dem in Absatz 2 vorgesehenen Beschluß den Ort, die Zeit und weitere Einzelheiten zur Durchführung des Beweissicherungsverfahrens fest, wenn dies für den Minderjährigen notwendig oder zweckmäßig ist. Zu diesem Zweck kann die Verhandlung auch an einem anderen Ort als bei Gericht geführt werden, wobei die Gerichtsbehörde sich spezialisierter Fürsorgestellen bedient oder, wenn keine vorhanden sind, die Verhandlung in der Wohnung des Minderjährigen führt. Die Zeugenaussagen sind vollständig durch Ton- oder Tonbildaufnahmen zu belegen. Wenn keine Aufnahmegeräte oder kein technisch geschultes Personal zur Verfügung stehen, wírd die Form eines Amtsgutachtens oder Parteigutachtens gewählt. Von der Einvernahme wird auch ein Protokoll in zusammenfassender Form aufgenommen. Die Übertragung der Aufnahme wird nur auf Antrag der Parteien verfügt".

Art. 15

1. In Artikel 472 der Strafprozeßordnung wird nach Absatz 3 der folgende eingefügt: "3bis. Die Hauptverhandlung in bezug auf die in den Artikeln 609bis, 609ter und 609octies des Strafgesetzbuches genannten Verfahren ist öffentlich; die verletzte Person kann jedoch, eventuell auch nur für einen Teil der Verhandlung, beantragen, daß unter Ausschluß der Öffentlichkeit verfahren wird. Handelt es sich bei der verletzten Person um einen Minderjährigen, wird immer unter Ausschluß der Öffentlichkeit verfahren. In diesen Verfahren sind keine Fragen über das Privat- oder Sexualleben der verletzten Person zulässig, wenn sie nicht zur Rekonstruktion des Tatherganges erforderlich sind".

Art. 16

1. Wer angeklagt ist, ein Verbrechen gemäß den Artikeln 609bis, 609ter, 609quater und 609octies des Strafgesetzbuches begangen zu haben, wird mit dem Amtsgutachtenverfahren Untersuchungen zur Feststellung eventueller übertragbarer Geschlechtskrankheiten unterzogen, wenn die Tatumstände das Risiko einer Übertragung solcher Krankheiten vermuten lassen.

Art. 17

1. In Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, sind die Wörter "Was strafbare Handlungen gemäß den Artikeln 519, 520, 521, 522, 523, 527 und 628 des Strafgesetzbuches sowie nicht fahrlässig begangene Verbrechen gegen die Person gemäß 12. Titel des 2. Buches des Strafgesetzbuches betrifft", durch die folgenden ersetzt: " Was strafbare Handlungen gemäß den Artikeln 527 und 628 des Strafgesetzbuches sowie nicht fahrlässig begangene Verbrechen gegen die Person gemäß 12. Titel des 2. Buches des Strafgesetzbuches betrifft".