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Partnerschaft zwischen der Sozialen Genossenschaft Independent L. und der KlimaHaus Agentur besiegelt

Am Freitag, den 20. August 2010, hat der Direktor der KlimaHaus Agentur Herr Dr. Norbert Lantschner dem...

Befreiung vom "Ticket" nur mehr mit Nachweis

LPA - Ab 1. September 2010 ist eine Befreiung vom ?Ticket? aufgrund von Bedürftigkeit bei Spitalsleistungen,...

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8.1 Schule und Universität

Das Dekret über die Mindeststandards für Universitätsstudent/innen

Das Dekret des Ministerpräsidenten vom 30. April 1997 "Das Recht auf Gleichbehandlung beim Universitätsstudium gemäß Art. 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 1991, Nr. 390" hat zum Ziel, homogene Mindeststandards für Dienste und Leistungen mit großer Relevanz für Studierende an Universitäten zu schaffen.

Die betreffenden Bereiche sind die allgemeinen Studienstipendien sowie die Begabtenförderung sowie Studiendarlehen, Studentenheime und Beiträge für Auslandsaufenthalte aus Studiengründen für Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel. Es handelt sich also um Vorgaben, an die sich die Regionen und Universitäten halten müssen, wenn sie ihrerseits entsprechende Bestimmungen erlassen. Interessant - wenn auch nicht ganz neu - sind die Bestimmungen im genannten Dekret bezüglich der Studierenden mit Beeinträchtigungen.

Studierende mit Beeinträchtigung von mindestens 66%:
Steuerbefreiung Vor allem staatliche Universitäten befreien Studierende mit anerkannter Beeinträchtigung von 66 % zur Gänze von den Einschreibe- und Universitätsgebühren; für sie können die Universitäten auch weitere Formen von Befreiung vorsehen (Art. 6, Abs. 3).

Studienstipendien
Ein weiterer Aspekt betrifft die Zuerkennung von Studienstipendien, deren Betrag "im Falle von Studierenden mit Beeinträchtigung erhöht werden kann mit dem Ziel, Prothesen und Hilfsmittel benutzen zu können und in den Genuss von Maßnahmen zu gelangen, welche die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und das Studium erleichtern können" (Art. 7, Abs. 2).

Studentenwohnmöglichkeiten?

Zum Schluss eine Anmerkung: Das genannte Dekret räumt keinerlei Vorrang und besondere Aufmerksamkeit ein bezüglich der offensichtlichen und spezifischen Schwierigkeiten der Studierenden mit Beeinträchtigung, die einen Wohnbedarf haben können. Das ist eine schwerwiegende Lücke, wenn man die Genauigkeit und Detailliertheit in den anderen Teilen des Dekretes in Betracht zieht.