Menschen mit schwerer Behinderung von Umschreibungssteuer befreit
Personen mit schwerwiegender Behinderung künftig von Kfz-Steuer und Landesumschreibungssteuer befreit. Befreiung bei Dienststelle Landesabgaben und Kfz-Steuer beantragen
Aufgrund des Vorschlags der Landesregierung im Dezember 2024 hat der Landtag mit dem Stabilitätsgesetz 2025 beschlossen, die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer und der Landesumschreibungssteuer künftig auf alle Menschen mit schwerwiegender Behinderung auszuweiten, nicht mehr nur wie bisher für bestimmte Formen schwerwiegender Behinderung. Dabei handelt es sich um Personen, die intensiv unterstützt werden müssen, gemäß Artikel 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992. Die Befreiung wird unabhängig von der Art der anerkannten Behinderung zuerkannt.
Die schwerwiegende Behinderung muss durch eine öffentliche ärztliche Kommission festgestellt worden sein. Die Befreiung wird auf Antrag der Steuerpflichtigen gewährt, unabhängig davon, ob das Fahrzeug für den Transport oder das eigenständige Fahren durch die Person mit Behinderung angepasst wurde. Auch Familienangehörige, zu deren Lasten die Person mit Behinderung steuermäßig lebt, können die Befreiung beantragen.
Um die Befreiung von der Kfz-Steuer zu beantragen, können sich Betroffene an die Dienststelle Landesabgaben und Kfz-Steuer der Südtiroler Einzugsdienste AG wenden (Tel.: 0471 316499, E-Mail: autosteuer@suedtirolereinzugsdienste.it).